- 1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine Zucht oder einen Handel mit gefährlichen Hunden betreibt oder eine Vermehrung nicht verhindert,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu einem gefährlichen Hund heranbildet,
- 4.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
- 5.
entgegen § 4 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden,
- 6.
entgegen § 4 Abs. 2 als Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes eine Haftpflichtversicherung nicht, nicht in der bestimmten Höhe abschließt oder nicht aufrechterhält,
- 7.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 als Halterin oder Halter die Kennzeichnung eines gefährlichen Hundes nicht nachweist,
- 8.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter den Verbleib des gefährlichen Hundes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 9.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person zur Obhut überlässt, die noch nicht 18 Jahre alt ist oder nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 10.
entgegen § 4 Abs. 5 einen Wohnort- oder Halterwechsel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 11.
entgegen § 4 Abs. 6 als Halterin oder Halter das Abhandenkommen des gefährlichen Hundes nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 12.
entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund führt, obwohl er noch nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 13.
entgegen § 5 Abs. 2 einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die noch nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 14.
entgegen § 5 Abs. 3 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt,
- 15.
entgegen § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder ohne einen das Beißen verhindernden Maulkorb führt,
- 16.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt oder
- 17.
entgegen § 11 Abs. 2 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nicht nachweist.