§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentliche Fachoberschule. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden Bildungsgänge staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten
- 1.
die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) und
- 2.
die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 29. April 2011 (GVBl. S. 108, BS 223-1-36)
in der jeweils geltenden Fassung.