§ 18
Gebäudeeinmessung
(1) Werden Gebäude errichtet oder bestehende Gebäude im Grundriss verändert, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Erbbauberechtigten die Einmessung und die Übernahme in das Liegenschaftskataster bis spätestens einen Monat nach der Fertigstellung des Rohbaus auf ihre Kosten zu beantragen. Danach können die Einmessung und die Übernahme in das Liegenschaftskataster von der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde auf Kosten derjenigen vorgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Einmessung das Eigentum oder das Erbbaurecht innehaben.
(2) Der Antrag ist bei der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde, einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu stellen. Untersteht das Eigentum oder das Erbbaurecht einer Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder kommunalen Gebietskörperschaft mit öffentlicher Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, so darf diese Vermessungsstelle die Gebäudeeinmessung selbst vornehmen.
(3) Soweit Gebäude im Rahmen eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz eingemessen werden, gilt Absatz 1 als erfüllt.