§ 7
Leichenpaß
(1) Ein Leichenpaß ist auf Antrag von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeorts nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
die Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalls in das Verzeichnis der angezeigten aber noch nicht beurkundeten Sterbefälle,
- 2.
der nicht-vertrauliche Teil der Todesbescheinigung,
- 3.
eine schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmers darüber, daß die Leiche den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes und dieser Verordnung entsprechend eingesargt und mit einem Leichenfahrzeug (§ 6 Abs. 1) überführt wird,
- 4.
gegebenenfalls eine Erlaubnis des Gesundheitsamts nach § 6 Abs. 2,
- 5.
in Fällen des § 159 der Strafprozeßordnung die durch die Staatsanwaltschaft erteilte schriftliche Genehmigung zur Bestattung.
(2) Soweit ein ausländischer Staat für die Beförderung in seinem Hoheitsgebiet weitere Angaben verlangt, sollen sie in den Leichenpaß aufgenommen werden.