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Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet. Dabei sind:
Für die Qualifikation im Block I müssen mindestens 200 Punkte und können höchstens 600 Punkte erreicht werden. Dabei dürfen unter den eingebrachten Kursen höchstens vier mit weniger als 5 Punkten und darf kein Ergebnis mit 0 Punkten sein. § 12 |
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| Deutsch: | drei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben auswählt; | ||
| Englisch und Französisch: | je Fach zwei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium eine auswählt; | ||
| andere Fremdsprachen: | je Fach zwei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium eine zur Bearbeitung auswählt; | ||
| gesellschaftswissenschaftliches Fach: | je Fach drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben auswählt, die dem Prüfling zur Wahl gestellt werden; | ||
| Informatik: | drei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben zur Bearbeitung auswählt; | ||
| Mathematik: | drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben auswählt; | ||
| Naturwissenschaften: | je Fach drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben zur Bearbeitung auswählt; | ||
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| Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Philosophie: | je Fach drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben auswählt, die dem Prüfling zur Wahl gestellt werden; | ||
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| Bildende Kunst, Musik: | je Fach drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, die nicht nur einer Aufgabenart angehören; das fachlich zuständige Ministerium wählt zwei Aufgaben aus, die dem Prüfling zur Wahl gestellt werden; | ||
| Sport: | zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, die nicht nur einer Aufgabenart angehören; das fachlich zuständige Ministerium wählt eine Aufgabe zur Bearbeitung aus; | ||
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| Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre und Technik: | je Fach vier Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium drei Aufgaben zur Bearbeitung auswählt; | ||
| Informationsverarbeitung: |
drei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben zur Bearbeitung auswählt; | ||
| Gesundheit, Pädagogik und Psychologie: | je Fach drei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben zur Bearbeitung auswählt. |
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung müssen aus verschiedenen Sachgebieten der Lehrpläne entnommen sein, die in der Qualifikationsphase Gegenstand des Unterrichts waren; dabei sind im neunjährigen Bildungsgang und im beruflichen Gymnasium mindestens zwei Halbjahre der Qualifikationsphase, darunter mindestens eines der Jahrgangsstufe 13, zu berücksichtigen, beim achtjährigen Bildungsgang mindestens zwei Halbjahre der Qualifikationsphase, darunter mindestens eines der Jahrgangsstufe 12. Die Aufgaben müssen eine selbstständige Lösung erfordern.
(3) Die Fachlehrkraft der Jahrgangsstufe der Abiturprüfung schlägt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und gegebenenfalls im Benehmen mit den Fachlehrkräften der vorausgegangenen Halbjahre dem fachlich zuständigen Ministerium die Aufgaben einschließlich der Hilfen und Hilfsmittel vor; in allen Fächern ist ein Regelwerk der deutschen Rechtschreibung, bei Arbeiten in den Fremdsprachen sind ein einsprachiges Wörterbuch und ein zweisprachiges Wörterbuch zugelassen. Die Herkunft von Texten sowie von der Lehrkraft vorgenommene Änderungen oder Kürzungen müssen in den Aufgabenvorschlägen vermerkt werden. Die Aufgabenvorschläge sind geheim zu halten.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium entscheidet, welche Vorschläge Gegenstand der Prüfung werden. Nicht geeignete Vorschläge werden geändert. In den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik werden die ausgewählten Aufgaben vom fachlich zuständigen Ministerium durch zentrale Elemente ergänzt; in den einzelnen Fächern geschieht dies wie folgt:
Deutsch: | die gemäß Absatz 1 Nr. 1 ausgewählten zwei Auf gaben der Schule werden um eine weitere Aufgabe ergänzt und dem Prüfling zur Wahl gestellt; |
Englisch und Französisch: | die gemäß Absatz 1 Nr. 1 ausgewählte Aufgabe der Schule wird je Fach um eine Aufgabe ergänzt und dem Prüfling zur Bearbeitung vorgelegt; |
Mathematik: | die gemäß Absatz 1 Nr. 1 ausgewählten zwei Aufgaben der Schule werden um eine weitere Aufgabe ergänzt und dem Prüfling zur Bearbeitung vorgelegt. |
(5) Die Umschläge mit den dezentral gestellten Aufgaben dürfen erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet werden. Die zentral gestellten Aufgaben werden gesondert versandt und dürfen an dem der jeweiligen schriftlichen Prüfung vorausgehenden Unterrichtstag geöffnet werden. Aus wichtigem Grund kann das fachlich zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.
- *
Red. Anm.: beachte Artikel 2 Abs. 2 der Änderungsverordnung vom 13.08.2014 betreffend § 18 (gemäß Artikel 1 Nr. 4):
“Artikel 1 Nr. 4 gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2014/2015 das erste Jahr der gymnasialen Oberstufe besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2014/2015 das zweite oder dritte Jahr der gymnasialen Oberstufe besuchen, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter. Über eine Ausnahmeregelung im Einzelfall entscheidet das fachlich zuständige Ministerium”.
§ 19
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüflinge auf die Bestimmungen über Täuschungshandlungen (§§ 29 und 30 Abs. 1) hingewiesen. Die Belehrung ist von allen zur Prüfung zugelassenen Prüflingen schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften angefertigt.
(3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese sind aufzunehmen:
- 1.
der Beginn und das Ende der Prüfung,
- 2.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angaben ihrer Aufsichtszeit,
- 3.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage),
- 4.
ein Vermerk auf den Hinweis nach Absatz 1,
- 5.
die Zeiten, in denen einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben,
- 6.
der Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Arbeiten,
- 7.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse; Fehlanzeige ist erforderlich.
(4) Die Bearbeitungszeit für jede Arbeit beträgt vier Zeitstunden, in Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik vier Zeitstunden und 30 Minuten, in Bildende Kunst und Musik fünf Zeitstunden; hierzu rechnet nicht die Zeit für die Durchsicht der Texte, der Materialien und der Aufgabenstellung.
(5) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfling trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Anlagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(6) Bei den Arbeiten dürfen nur die vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
§ 20
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft beurteilt und gemäß § 8 bewertet (Erstkorrektur). Kann aus besonderen Gründen die zuständige Fachlehrkraft nicht die Erstkorrektur übernehmen, bestimmt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission eine andere Fachlehrkraft für die Erstkorrektur.
(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten Fachlehrkraft durchgesehen (Zweitkorrektur), die von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestimmt wird. Sie schließt sich der Bewertung nach Absatz 1 an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Weicht diese von dem Ergebnis der Erstkorrektur ab, entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Es kann zuvor eine weitere Fachlehrkraft gutachtlich hören.
(3) Die endgültige Beurteilung, die erteilte Note und die entsprechende Punktzahl werden auf der ersten Seite der Arbeit von der nach Absatz 1 zuständigen Fachlehrkraft eingetragen und von dieser und der zweiten Fachlehrkraft unterschrieben.
(4) Korrekturzeichen und Bemerkungen dürfen nur am Rand der Bogen angebracht werden. Im Text werden die beanstandeten Stellen nur durch Unterstreichen kenntlich gemacht.
(5) Ist die Reinschrift nicht vollständig, können Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend entworfen und lesbar ausgeführt sind und wenn die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.
(6) Unbeschadet der besonderen Anforderungen im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder die äußere Form zu einem Abzug von einem oder zwei Punkten der einfachen Wertung für die Arbeit.
(7) Die Note des schriftlichen Teils der besonderen Fachprüfung im Fach Sport (§ 17 Abs. 2) macht die Hälfte der Note der besonderen Fachprüfung aus.
§ 21
Zulassung zur mündlichen Prüfung im neunjährigen Bildungsgang bei Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen
(1) Spätestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird das Zeugnis der Jahrgangsstufe 13 ausgegeben. Gleichzeitig werden den Prüflingen die Noten und Punktzahlen der Abiturarbeiten schriftlich mitgeteilt. Mit der Ausgabe des Zeugnisses endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 13.
(2) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Zeugnisausgabe benennt der Prüfling unwiderruflich das vierte Prüfungsfach für die mündliche Prüfung und gegebenenfalls das fünfte Prüfungsfach und zusätzliche mündliche Prüfungsfächer (§ 13 Abs. 4 und 5). Gleichzeitig teilt er verbindlich mit, welche Kurse in die Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) eingebracht und welche außerhalb der Pflichtstundenzahl erzielten Leistungen in das Abiturzeugnis aufgenommen werden sollen. Die Prüfungskommission kann, wenn der Prüfling bei der Benennung seiner mündlichen Prüfungsfächer von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, im Einvernehmen mit dem Prüfling spätestens bis zum Abschluss seiner mündlichen Prüfung eine Prüfung in einem weiteren Prüfungsfach ansetzen, falls die begründete Aussicht besteht, dass diese Prüfung zum Erreichen der Qualifikation im Prüfungsbereich führt.
(3) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) erreicht hat.
(4) Über die Zulassung zur mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt die Entscheidung dem Prüfling spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(5) Wer nicht zugelassen wird, weil er die Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) nicht erreicht hat, besucht den Unterricht des Halbjahres 12/2. Falls er die Oberstufe bereits im vierten Jahr besucht, muss er die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen der Jahrgangsstufe 13; dieses Zeugnis enthält keine Noten aus der schriftlichen Prüfung.
(6) Wer das Halbjahr 12/2 gemäß Absatz 5 Satz 1 wiederholt, behält die nach § 15 Abs. 2 erworbene Zulassung zur Jahrgangsstufe 13. Er erhält ein neues Halbjahreszeugnis 12/2, in das die Noten des ersten Durchgangs übernommen werden. Er hat jedoch die Möglichkeit, in einem belegten Fach oder in mehreren belegten Fächern am Ende des Halbjahres 12/2 eine mündliche Prüfung abzulegen. Diese Prüfung wird von der Fachlehrkraft abgenommen. Der Verlauf der Prüfung ist durch eine weitere Lehrkraft zu protokollieren. Die Prüfungszeit und die Vorbereitungszeit betragen jeweils in der Regel 20 Minuten. Prüfungsgegenstand ist der Stoff, der seit dem erneuten Eintritt der Schülerin oder des Schülers in das Halbjahr 12/2 behandelt wurde. Sofern durch die Prüfung eine Verbesserung der Punktzahl erreicht wird, wird eine neue Halbjahresnote 12/2 erteilt. Die neue Punktzahl für das Halbjahr 12/2 errechnet sich aus der im ersten Durchgang erzielten Punktzahl für das Halbjahr 12/2 und der Punktzahl der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2 : 1; gegebenenfalls ist auf- oder abzurunden.
(7) Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Prüfling auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung im ersten, zweiten, dritten und freiwilligen fünften Prüfungsfach verzichten, insbesondere wenn die Qualifikation im Prüfungsbereich (§ 12) bereits erreicht worden ist.
§ 22
Einleitung der mündlichen Prüfung im achtjährigen Bildungsgang und bei beruflichen Gymnasien
(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor dem Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling die Noten und Punktzahlen der Abiturarbeiten schriftlich mitgeteilt.
(2) Spätestens am ersten Unterrichtstag nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 kann er zusätzliche Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung benennen (§ 13 Abs. 5).
(3) Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Prüfling auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung im ersten, zweiten, dritten und freiwilligen fünften Prüfungsfach verzichten, insbesondere wenn die Qualifikation im Prüfungsbereich (§ 12) bereits erreicht worden ist. Die Prüfungskommission kann, wenn der Prüfling bei der Benennung seiner mündlichen Prüfungsfächer von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, im Einvernehmen mit dem Prüfling spätestens bis zum Abschluss seiner mündlichen Prüfung eine Prüfung in einem weiteren Prüfungsfach ansetzen, falls die begründete Aussicht besteht, dass diese Prüfung zum Erreichen der Qualifikation im Prüfungsbereich führt.
§ 23
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfung werden die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses (§ 5 Abs. 2) darüber informiert, welche Punktzahl der Prüfling im Prüfungsbereich erreicht hat und gegebenenfalls welche Punktzahl in der mündlichen Prüfung zum Bestehen erforderlich ist.
(2) Die mündliche Prüfung wird von dem Fachprüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten.
(3) In der mündlichen Prüfung wird der Prüfling einzeln geprüft. Das Prüfungsgespräch führt die Fachprüferin oder der Fachprüfer. Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.
(4) Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt etwa 20 Minuten. Sie kann vom vorsitzenden Mitglied verlängert werden, insbesondere wenn dies zum Nachweis praktischer Fähigkeiten in einem Fach erforderlich ist.
(5) Die Sachgebiete der vom Prüfling selbstständig zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen der Qualifikationsphase entnommen und mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase zuzuordnen sein.
(6) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(7) Das vorsitzende Mitglied setzt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Fachprüferin oder des Fachprüfers und des Protokoll führenden Mitglieds die Note und die Punktzahl für die mündliche Prüfung fest.
(8) Über jede mündliche Prüfung fertigt das Protokoll führende Mitglied eine gesonderte Niederschrift an. Die Niederschrift muss die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Note mit der Punktzahl enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben und gegebenenfalls die Aufzeichnungen des Prüflings sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 24
Ergebnis der Prüfung
(1) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling spätestens am Tag seiner letzten mündlichen Prüfung mitgeteilt. Sofort nach der Mitteilung entscheidet er, ob eine „besondere Lernleistung“ (§ 12 Abs. 2) in die Qualifikation im Prüfungsbereich eingebracht wird.
(2) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich) erreicht hat.
(3) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest. Es ist dem Prüfling mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
(4) Die Prüfungskommission stellt ferner die von dem Prüfling erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 9 Abs. 1 fest und ermittelt nach der Anlage die Durchschnittsnote.
(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und sie wiederholen kann, besucht nach der Mitteilung des Nichtbestehens im neunjährigen Bildungsgang und im beruflichen Gymnasium den Unterricht des Halbjahres 12/2, im achtjährigen Bildungsgang den Unterricht des Halbjahres 11/2. Im achtjährigen Bildungsgang wird für das Halbjahr 11/2 und im beruflichen Gymnasium für das Halbjahr 12/2 kein Zeugnis ausgestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Beurlaubung für die Dauer von höchstens 14 Tagen aussprechen.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält im neunjährigen Bildungsgang ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen der Jahrgangsstufe 13, beim achtjährigen Bildungsgang des Halbjahres 12/2 und bei beruflichen Gymnasien des Halbjahres 13/2; dieses Zeugnis enthält keine Noten aus der schriftlichen oder mündlichen Prüfung.
§ 25
Latinum, Graecum
(1) Der erfolgreich abgeschlossene Unterricht in Latein (Latinum) oder in Griechisch (Graecum) wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt, wenn die vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Wer Latein oder Griechisch als Abiturprüfungsfach gewählt hat und darin mindestens 5 Punkte erreicht, hat das Latinum oder Graecum erworben, wenn im Übrigen die vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Sofern die Schülerin oder der Schüler Unterricht in Latein oder Griechisch im neunjährigen Bildungsgang und dem beruflichen Gymnasium ab der Jahrgangsstufe 11 oder im achtjährigen Bildungsgang ab Jahrgangsstufe 10 erhalten hat, kann das Latinum oder Graecum durch eine gesonderte Prüfung im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung erworben werden. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich nach § 5 Abs. 2. Die gesonderte Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil:
- 1.
In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, lateinische oder griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad einer inhaltlich anspruchsvolleren Textstelle in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und sachlich richtig und treffend ins Deutsche zu übersetzen, bei einem lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern oder bei einem griechischen Text im Umfang von etwa 195 Wörtern. Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.
- 2.
Wer die schriftliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ abschließt, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; die Prüfung ist nicht bestanden.
- 3.
Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern oder ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den unter Nummer 1 genannten Anforderungen entsprechen soll. An die Übersetzung soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten; eine Vorbereitungszeit von etwa 30 Minuten ist zu gewähren.
- 4.
Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden bei der Bildung der Gesamtnote im Verhältnis 1 : 1 gewertet; die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (5 Punkte) erzielt wurde.
- 5.
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt; es ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das Zeugnis wird erst nach bestandener Abiturprüfung zusammen mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgehändigt.
§ 26
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben.
(2) Das Abiturzeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der Schule, bei der Prüfung einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft auch mit dem Dienstsiegel der Schulbehörde zu versehen.
(3) Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.
(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder der Zustellung des Zeugnisses ist das Schulverhältnis beendet.
§ 27
Einsichtnahme
Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschrift seiner mündlichen Prüfung nehmen. Das Recht der Einsichtnahme steht bei minderjährigen Prüflingen auch den Erziehungsberechtigten zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zulässig. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt den Termin der Einsichtnahme.
§ 28
Rücktritt, Versäumnis
(1) Ein Rücktritt nach Beginn des ersten Prüfungsteils ist nicht zulässig.
(2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(3) Versäumt ein Prüfling durch von ihm zu vertretende Umstände einen Prüfungsteil oder verweigert er diese Leistung, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(4) Als Prüfungsteile gelten jede der drei schriftlichen Prüfungen, die mündliche Prüfung im vierten sowie gegebenenfalls im fünften Prüfungsfach und jede zusätzliche mündliche Prüfung (§ 13 Abs. 3 bis 5).
§ 29
Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten
(1) Wer unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann sofort von der die Aufsicht führenden Lehrkraft oder von dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verwarnt oder von der Prüfungskommission gemäß Absatz 3 zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden. In schweren Fällen kann von der Prüfungskommission für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festgesetzt oder der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung angeordnet werden. In der Regel ist ein schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann sofort von der die Aufsicht führenden Lehrkraft oder von dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verwarnt werden oder in schweren Fällen durch die Prüfungskommission gemäß Absatz 3 von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen.
(3) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistung, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung trifft die Prüfungskommission nach Anhören des Prüflings und der die Aufsicht führenden Lehrkraft. Bis zu der Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort, es sei denn, dass zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung ein vorläufiger Ausschluss durch die die Aufsicht führende Lehrkraft oder das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses unerlässlich ist.
(4) Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Über den Beschluss der Prüfungskommission nach Absatz 3 ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Entscheidung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen und muss, sofern auf Wiederholung der Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung entschieden worden ist, eine Begründung enthalten.
§ 30
Änderung von Prüfungsentscheidungen
(1) Entscheidungen über Prüfungsleistungen und über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nachträglich Täuschungen bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Prüfung kann auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der oder des Betroffenen. Die Mitglieder der Prüfungskommission und, soweit erforderlich, des Fachprüfungsausschusses sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Ausfertigung des Abiturzeugnisses drei Jahre vergangen sind.
(2) Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Prüfungsunterlagen und Zeugnissen werden von der Schule von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt.
§ 31
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt oder für nicht bestanden erklärt worden ist, kann, sofern er die Schule weiterhin besucht, die Prüfung einmal wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn die Höchstverweildauer in der Oberstufe bereits erreicht wurde.
(2) Der Prüfling wiederholt im neunjährigen Bildungsgang das Halbjahr 12/2 und die Jahrgangsstufe 13, im achtjährigen Bildungsgang die Halbjahre 12/1 und 12/2, bei beruflichen Gymnasien die Halbjahre 13/1 und 13/2, und behält seine innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächer bei. Im Übrigen gelten § 21 Abs. 6 entsprechend und § 24 Abs. 5. Kann er aus schulischen Gründen in einem Fach keinen Unterricht erhalten, ist ihm die Möglichkeit zu geben, in diesem Fach ohne Besuch von Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfang Leistungsnachweise zu erbringen.
(3) Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Bedingungen wie für den ersten Prüfungsdurchgang.
(4) Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig; über einen entsprechenden Antrag entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.
§ 33
Ausschluss der elektronischen Form
Die Meldung zur Abiturprüfung, die Anfertigung von Arbeiten, die Aufnahme von Niederschriften im Prüfungsverfahren sowie die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form sind ausgeschlossen. Die Möglichkeit, den Computer bei der Anfertigung von Arbeiten als Hilfsmittel gemäß § 18 Abs. 3 zuzulassen, bleibt unberührt.
§ 35
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelung in § 34 Satz 2 die Abiturprüfungsordnung vom 14. Juli 1999 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2006 (GVBl. S. 25) BS 223-1-12, außer Kraft.
Mainz, den 21. Juli 2010
Die Ministerin für Bildung,
Wissenschaft, Jugend und Kultur
Ahnen
Anlage
(zu § 24 Abs. 4)
Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote
Punkte | Abiturdurchschnittsnote |
900 - 823 | 1,0 |
822 - 805 | 1,1 |
804 - 787 | 1,2 |
786 - 769 | 1,3 |
768 - 751 | 1,4 |
750 - 733 | 1,5 |
732 - 715 | 1,6 |
714 - 697 | 1,7 |
696 - 679 | 1,8 |
678 - 661 | 1,9 |
660 - 643 | 2,0 |
642 - 625 | 2,1 |
624 - 607 | 2,2 |
606 - 589 | 2,3 |
588 - 571 | 2,4 |
570 - 553 | 2,5 |
552 - 535 | 2,6 |
534 - 517 | 2,7 |
516 - 499 | 2,8 |
498 - 481 | 2,9 |
480 - 463 | 3,0 |
462 - 445 | 3,1 |
444 - 427 | 3,2 |
426 - 409 | 3,3 |
408 - 391 | 3,4 |
390 - 373 | 3,5 |
372 - 355 | 3,6 |
354 - 337 | 3,7 |
336 - 319 | 3,8 |
318 - 301 | 3,9 |
300 | 4,0 |
|