§ 14
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Heilerziehungspflege sind
- 1.
ein qualifizierter Sekundarabschluss I und
- a)
der Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder nach Landes- oder sonstigem Bundesrecht oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder
- b)
der Abschluss einer mindestens der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes gleichwertigen Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder
- c)
eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit oder
- d)
das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind oder
- 2.
die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife in Verbindung mit einer mindestens viermonatigen einschlägigen praktischen Tätigkeit.
Ferner ist die Vorlage eines Ausbildungsvertrags mit einem geeigneten Träger der Behindertenhilfe erforderlich. Gegenstand des Ausbildungsvertrags müssen insbesondere die in § 15 genannten Ziele und Ausbildungsbestandteile der fachpraktischen Ausbildung sein. Bei ausländischen Bildungsabschlüssen sind deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen.
(2) Auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, d und Nr. 2 werden im Umfang der abgeleisteten Monate angerechnet:
- 1.
die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres gemäß dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung, das geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
- 2.
die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung, der geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
- 3.
eine einschlägige ehrenamtliche Tätigkeit.
(3) § 5 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.