§ 10
Anerkennung als Erste Staatsprüfung
(1) Auf Antrag werden vom fachlich zuständigen Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen - als Erste Staatsprüfung anerkannt:
- 1.
das Prüfungszeugnis des Bachelorstudiengangs und
- 2.
eine Bescheinigung der Universität über den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsleistungen des Masterstudiengangs und die Gesamtnote unter Angabe der zugrunde liegenden Masterprüfungsordnung und der Einzelnoten der in § 5 Abs. 5 bis 7 für den Masterstudiengang vorgesehenen Fächer sowie mit dem Thema und der Note der Masterarbeit.
(2) Eine Anerkennung der Hochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Hochschulprüfung gemäß § 3 oder eine gleichwertige lehramtsbezogene Prüfung für das gleiche oder ein entsprechendes Lehramt in einem Fach nach § 2 Abs. 1 endgültig nicht bestanden hat. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft das fachlich zuständige Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen -.