11. Regelungen für Praktika an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten
(1) Abweichend von den vorausgehenden Bestimmungen gelten für Praktika an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten gemäß Nummer 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 spezifische Regelungen.
(2) Ziele des Praktikums sind:
- 1.
Kennenlernen von Struktur und Aufgaben einer Einrichtung an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten (Einrichtung),
- 2.
Kennenlernen von Kooperationsformen von Schulen mit solchen Einrichtungen.
(3) Folgende Praktikumsleistungen sind zu erbringen:
- 1.
Beschreibung und Reflexion eines Aufgabenschwerpunktes der Einrichtung,
- 2.
Dokumentation eines Beispiels der Lernortkooperation zwischen der Einrichtung und einer Schule, falls diese besteht.
(4) Die Einrichtung organisiert das Praktikum und stellt eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme aus. Die Praktikumsleistungen erfolgen auf der Grundlage einer Praktikumsanleitung gemäß Nummer 7 Abs. 2.
(5) Die Suche des Praktikumsplatzes ist Aufgabe der Studierenden.
(6) Für die Pflichten der Studierenden im Praktikum, die Anforderungen an die Bewertung der Praktikumsleistungen, die Regelungen zur Wiederholung der Praktika sowie zu Versäumnissen und Krankheit sind die Bestimmungen für die Orientierenden Praktika an Schulen entsprechend anzuwenden.