Landesverordnung über die pädagogische Zusatzausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Seiteneinstieg (Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung) Vom 30. April 2013
Stand:
letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 03.09.2020 (GVBl. S. 423)[3]
Beachte Übergangsregelung des Artikels 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 03.09.2020 (GVBl. S. 423):
(3) Artikel 8 findet keine Anwendung auf Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung (Absatz 1 Nr. 3) bereits eingestellt sind und die pädagogische Zusatzausbildung absolvieren.