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§ 17 |
Fachrichtung | Schwerpunkt |
Hauswirtschaft
| Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter Meisterin der städtischen Hauswirtschaft/Meister der städtischen Hauswirtschaft |
Versorgung und Betreuung
| Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter |
§ 21
Aufnahmevoraussetzungen für
fachrichtungsbezogene Lernmodule
(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Hauswirtschaft, Schwerpunkt Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter sind
- 1.
ein qualifizierter Sekundarabschluss I oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss und
- 2.
der Abschluss einer mindestens zweijährigen, einschlägigen, bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung sowie der Abschluss der Berufsschule, sofern während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, und eine anschließende, mindestens einjährige, einschlägige Berufstätigkeit.
An die Stelle der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 kann der Abschluss der Berufsschule und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit in einem Großhaushalt treten. Auf diese Berufstätigkeit kann die selbständige Führung eines Mehrpersonenhaushalts mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden. Die Berufsausbildung und die Berufstätigkeit sind einschlägig, wenn sie der jeweiligen Fachrichtung entsprechen. Ist die abgeschlossene Berufsausbildung nicht einschlägig, so erhöht sich die nach Satz 1 Nr. 2 notwendige Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit auf zwei Jahre.
(2) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Hauswirtschaft, Schwerpunkt Meisterin der städtischen Hauswirtschaft/ Meister der städtischen Hauswirtschaft sind der Abschluss einer einschlägigen, bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren sowie der Abschluss der Berufsschule, sofern während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, und eine anschließende, mindestens dreijährige, einschlägige Berufstätigkeit.
(3) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Versorgung und Betreuung, Schwerpunkt Geprüfte Fachhauswirtschafterin/ Geprüfter Fachhauswirtschafter sind der Abschluss der Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin/ zum Hauswirtschafter und eine anschließende mindestens zweijährige Berufstätigkeit, von der mindestens ein halbes Jahr einschlägig sein muss. An die Stelle der abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung und der Berufstätigkeit kann eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufstätigkeit treten.
(4) Soweit die Berufstätigkeit nicht bei Eintritt in einen Bildungsgang nachgewiesen werden kann, muss sie bei Teilzeitbildungsgängen von Beginn des Fachschulbesuchs an abgeleistet werden und bei Vollzeitbildungsgängen spätestens nachgewiesen werden, wenn die Hälfte der Unterrichtsstunden des Bildungsgangs erteilt worden ist; ein Vollzeitbildungsgang ist für die Ableistung der Berufstätigkeit zu unterbrechen. Sofern eine abgeschlossene oder eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Berufsausbildung nicht vorliegt, muss bei Teilzeitbildungsgängen die erforderliche einschlägige Berufstätigkeit bereits bei Eintritt in einen Bildungsgang mindestens zur Hälfte abgeleistet sein.
(5) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein den geforderten Aufnahmevoraussetzungen gleichwertiger Bildungsstand und beruflicher Werdegang nachgewiesen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
§ 22
Berufsbezeichnung
(1) Im Abschlusszeugnis wird die Zuerkennung der mit dem Abschluss der Fachrichtung Hauswirtschaft, Schwerpunkt Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter verbundenen Berufsbezeichnung wie folgt vermerkt:
„Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter zu führen.“
(2) In das Abschlusszeugnis ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
„Die Fachschule erfüllt die Rahmenvorgaben und Anforderungen der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) und wurde aufgrund der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 347) geführt.“
§ 23
Fachrichtungen und Schwerpunkte
Der Fachbereich Gestaltung gliedert sich in folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte und führt zu folgenden Berufsbezeichnungen:
Fachrichtung | Schwerpunkt | Berufsbezeichnung |
Design und visuelle Kommunikation | - | Staatlich geprüfte Produkt-, Raum- und Kommunikationsgestalterin/Staatlich geprüfter Produkt-, Raum- und Kommunikationsgestalter |
Edelstein- und Schmuckgestaltung | - | Staatlich geprüfte Edelstein- und Schmuckgestalterin/Staatlich geprüfter Edelstein- und Schmuckgestalter |
Keramikgestaltung | Einzelfertigung Serienfertigung | Staatlich geprüfte Keramikgestalterin/Staatlich geprüfter Keramikgestalter |
§ 24
Aufnahmevoraussetzungen für
fachrichtungsbezogene Lernmodule
(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
- 1.
der Abschluss einer mindestens zweijährigen, einschlägigen, bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung sowie der Abschluss der Berufsschule, sofern während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, und eine anschließende, mindestens einjährige, einschlägige Berufstätigkeit und
- 2.
eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung.
An die Stelle der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 kann der Abschluss der Berufsschule und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit treten. Die Berufsausbildung und die Berufstätigkeit sind einschlägig, wenn sie der jeweiligen Fachrichtung entsprechen. Ist die abgeschlossene Berufsausbildung nicht einschlägig, so erhöht sich die nach Satz 1 Nr. 1 notwendige Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit auf zwei Jahre.
(2) Soweit die Berufstätigkeit nicht bei Eintritt in einen Bildungsgang nachgewiesen werden kann, muss sie bei Teilzeitbildungsgängen von Beginn des Fachschulbesuchs an abgeleistet werden und bei Vollzeitbildungsgängen spätestens nachgewiesen werden, wenn die Hälfte der Unterrichtsstunden des Bildungsgangs erteilt worden ist; ein Vollzeitbildungsgang ist für die Ableistung der Berufstätigkeit zu unterbrechen. Sofern eine abgeschlossene oder eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Berufsausbildung nicht vorliegt, muss bei Teilzeitbildungsgängen die erforderliche einschlägige Berufstätigkeit bereits bei Eintritt in einen Bildungsgang mindestens zur Hälfte abgeleistet sein.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihre gestalterischpraktischen Fähigkeiten in einer Eignungsprüfung nachzuweisen, die vor einem Prüfungsausschuss der Fachschule abzulegen ist, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter und mindestens zwei der zuständigen Lehrkräfte angehören.
(4) Der Termin der Eignungsprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. Für jede Aufgabe der Eignungsprüfung legt die zuständige Lehrkraft zwei Vorschläge mit Angabe der Bearbeitungszeit vor, aus denen die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Vorschlag auswählt. In Bereichen, die ihrer Natur nach keine für alle Bewerberinnen und Bewerber gemeinsame Aufgabenstellung zulassen, sind für jede Bewerberin und jeden Bewerber oder für Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern Aufgaben zu stellen. Bei der Durchführung der Eignungsprüfung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Selbständigkeit der Leistung der einzelnen Bewerberin oder des einzelnen Bewerbers gewährleistet ist.
(5) Die Leistungen in den einzelnen Aufgaben der Eignungsprüfung werden von den jeweils zuständigen Lehrkräften bewertet. Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung wird als Durchschnittsnote aufgrund der Prüfungsleistungen vom Prüfungsausschuss festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 5. Mai 1978 (GVBl. S. 337, BS 223-1-36) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(6) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Bei Nichtbestehen kann die Eignungsprüfung zweimal wiederholt werden.
(7) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein den geforderten Aufnahmevoraussetzungen gleichwertiger Bildungsstand und beruflicher Werdegang nachgewiesen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
§ 25
Berufsbezeichnung
(1) Im Abschlusszeugnis wird die Zuerkennung der mit dem Abschluss verbundenen Berufsbezeichnung wie folgt vermerkt:
„Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte ........gestalterin/Staatlich geprüfter .......gestalter zu führen.“
(2) In das Abschlusszeugnis ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
„Die Fachschule erfüllt die Rahmenvorgaben und Anforderungen der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) und wurde aufgrund der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 347) geführt.“
§ 26
Fachhochschulreife mit Studienberechtigung
in Rheinland-Pfalz
(1) Das Abschlusszeugnis einer Fachschule in Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens zwei Schuljahren und einer Gesamtstundenzahl von mindestens 2400 Unterrichtsstunden oder einer Fachschule in Teilzeitunterricht mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 1920 Unterrichtsstunden und entsprechend längerer Dauer erhält folgenden Vermerk:
„Der Abschluss der Fachschule ist nach § 8 Abs. 6 Satz 6 des Schulgesetzes der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz.“
(2) Absolventinnen und Absolventen einer Fachschule nach Absatz 1, denen bereits ein Abschlusszeugnis erteilt wurde, erhalten auf Antrag von der Fachschule, die das Abschlusszeugnis ausgestellt hat, eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Fachschule mit der Fachhochschulreife gemäß Anlage 2.
(3) Wurde das Abschlusszeugnis von einer Fachschule außerhalb von Rheinland-Pfalz erteilt, ist der Antrag an die Schulbehörde zu richten, die die Bescheinigung nach Absatz 2 ausstellt, sofern das vorgelegte Zeugnis einem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 gleichwertig ist.
§ 27
Fachhochschulreife mit bundesweiter
Studienberechtigung
Die Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung wird Schülerinnen und Schülern zuerkannt, die
- 1.
den Abschluss einer Fachschule nach § 26 Abs. 1 nachweisen können,
- 2.
am Fachhochschulreifeunterricht nach § 28 teilgenommen und
- 3.
die Fachhochschulreifeprüfung nach § 29 bestanden haben.
§ 28
Fachhochschulreifeunterricht
(1) Der Fachhochschulreifeunterricht umfasst
- 1.
im sprachlichen Bereich das Fach Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch mit 120 Unterrichtsstunden und eine Fremdsprache (Englisch oder Französisch) mit 160 Unterrichtsstunden,
- 2.
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich das Fach Mathematik mit 160 Unterrichtsstunden und eine Naturwissenschaft (Chemie, Physik oder Biologie) mit 80 Unterrichtsstunden und
- 3.
im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich das Fach Sozialkunde mit 80 Unterrichtsstunden.
An die Stelle der Naturwissenschaft kann ein entsprechendes Lernmodul des Bereichs Technik und an die Stelle des Faches Sozialkunde kann ein Lernmodul des Bereichs Wirtschaft der Fachschule treten.
(2) Der Unterricht erfolgt nach Lehrplänen, die den zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben (Standards) gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(3) Am Fachhochschulreifeunterricht kann nur teilnehmen, wer einen qualifizierten Sekundarabschluss I oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt.
(4) Der Fachhochschulreifeunterricht wird in Teilzeitunterricht neben dem Fachschulunterricht erteilt. Er kann schulform-, bildungsgang- und/oder schulübergreifend angeboten werden; hierbei kooperieren die beteiligten Schulen miteinander.
(5) Die Standards gemäß Absatz 2 können ganz oder teilweise auch im Fachschulunterricht erfüllt werden, wenn die Stundentafeln und die Lehrpläne der Fachschule entsprechende Unterrichtsinhalte, -ziele und -zeiten ausweisen. Der Fachschulunterricht wird daher gemäß den Vorgaben des Lehrplans auf den Unterrichtsumfang des Fachhochschulreifeunterrichts (Absatz 1) angerechnet.
(6) Das Nähere über die Unterrichtsstunden je Fach regelt die Stundentafel.
§ 29
Fachhochschulreifeprüfung
(1) Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife ist eine schriftliche Fachhochschulreifeprüfung abzulegen, in der die Standards gemäß § 28 Abs. 2 nachzuweisen sind; daneben kann auch eine mündliche Prüfung stattfinden. § 20 Abs. 2 bis 6 der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen gilt entsprechend, soweit nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(2) Die schriftliche Fachhochschulreifeprüfung besteht je aus einer Aufsichtsarbeit in den Fächern Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch, Fremdsprache und Mathematik.
(3) Die schriftliche Fachhochschulreifeprüfung kann in einem der in Absatz 2 genannten Fächer durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums ersetzt werden.
(4) In der schriftlichen Prüfung
- 1.
werden im Fach Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch drei Themen aus verschiedenen Gebieten (freier Problemaufsatz, literarischer Aufsatz, Texterläuterung und textgebundene Erörterung) zur Wahl gestellt, wobei aus jedem Gebiet nicht mehr als ein Thema entnommen werden darf,
- 2.
sind in der Fremdsprache Textverständnis und die Fähigkeit zur Textproduktion an berufsbezogenen Inhalten nachzuweisen, die aufeinander bezogen sein können; das Textverständnis ist nachzuweisen anhand der Zusammenfassung eines mindestens zwei DIN A 4-Seiten umfassenden fremdsprachlichen Textes in deutscher Sprache, die Textproduktion besteht aus dem Anfertigen eines oder mehrerer Schriftstücke in der Fremdsprache (z.B. Brief, gelenkter Aufsatz, Produkt- oder Dienstleistungsbeschreibung),
- 3.
sind im Fach Mathematik von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten drei zu bearbeiten; dabei sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in der Lage sind, komplexe Aufgabenstellungen selbständig zu strukturieren, zu lösen und zu bewerten sowie die dabei erforderlichen mathematischen Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.
(5) Zur Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen drei Zeitstunden, in dem Fach Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch vier Zeitstunden zur Verfügung. In der Fremdsprache beträgt die Bearbeitungszeit für den Nachweis des Textverständnisses und der Textproduktion jeweils 90 Minuten. Für jedes Fach ist ein besonderer Tag anzusetzen.
(6) Sofern im Rahmen der abschließenden Leistungsfeststellung gemäß § 5 eine schriftliche Prüfung in Fächern gemäß Absatz 2 erfolgt und sofern diese Prüfung die Anforderungen der Fachhochschulreifeprüfung gemäß den Absätzen 4 und 5 erfüllt, wird die Endnote des betreffenden Lernmoduls in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen. Erfüllt die schriftliche Prüfung diese Anforderungen nicht, ist die Fachhochschulreifeprüfung in dem jeweiligen Fach abzulegen.
(7) Sofern Fachschulunterricht in Fächern des Fachhochschulreifeunterrichts erfolgt, die nicht Gegenstand der schriftlichen Fachhochschulreifeprüfung sind, und sofern dieser Fachschulunterricht nach Inhalt, Niveau und zeitlichem Umfang die Anforderungen des entsprechenden Faches des Fachhochschulreifeunterrichts erfüllt, werden die Endnoten des betreffenden Lernmoduls der Fachschule in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen.
(8) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die den Abschluss einer Fachschule gemäß § 26 Abs. 1 und den qualifizierten Sekundarabschluss I oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen, können ebenfalls an der Fachhochschulreifeprüfung teilnehmen, müssen aber zusätzlich zu der schriftlichen Fachhochschulreifeprüfung gemäß Absatz 2 eine schriftliche Fachhochschulreifeprüfung in den übrigen Fächern des Fachhochschulreifeunterrichts ablegen. In jedem Fach ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Im Fach Sozialkunde werden drei Themen aus verschiedenen Gebieten zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist. In der Naturwissenschaft sind von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten drei zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit je Fach beträgt eine Stunde. Die Übernahme von Endnoten aus dem Abschlusszeugnis der Fachschule (Absätze 6 und 7) bleibt unberührt, sofern das Abschlusszeugnis in Rheinland-Pfalz erteilt wurde.
(9) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts erstrecken.
§ 30
Zeugnis der Fachhochschulreife
(1) Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen des § 27 erfüllen, erhalten das Zeugnis der Fachhochschulreife.
(2) In das Zeugnis der Fachhochschulreife werden die Endnoten der Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts eingetragen.
(3) Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhält folgenden Vermerk:
„Mit diesem Zeugnis wird in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Fachschule, Fachbereich ....., Fachrichtung ........, Schwerpunkt ......vom ... die Fachhochschulreife verliehen. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
§ 31
Durchschnittsnote
(1) Im Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 26 Abs. 1, in den Bescheinigungen gemäß § 26 Abs. 2 und 3 und im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß § 30 ist eine Durchschnittsnote wie folgt auszuweisen:
„Durchschnittsnote: ___ , ___ (in Worten: _______ Komma ________)1)
(2) Die Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 26 Abs. 1 und in den Bescheinigungen gemäß § 26 Abs. 2 und 3 wird als arithmetisches Mittel aus den Endnoten der Lernmodule/Fächer des Abschlusszeugnisses der Fachschule gebildet.
(3) Die Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß § 30 wird - vorbehaltlich des Absatzes 4 - als arithmetisches Mittel aus den Endnoten der Fächer dieses Zeugnisses sowie den Endnoten der Lernmodule des Abschlusszeugnisses des jeweiligen Bildungsgangs der Fachschule gemäß § 26 Abs. 1 gebildet.
(4) Die Endnoten der Lernmodule im Abschlusszeugnis der Fachschule, die in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen wurden (§ 29 Abs. 6 und 7), bleiben unberücksichtigt.
(5) Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
§ 32
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 - außer Kraft:
- 1.
die Fachschulverordnung-Hauswirtschaft vom 14. März 1978 (GVBl. S. 210), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 1986 (GVBl. S. 219), BS 223-1-25, und
- 2.
die Landesverordnung über die Bildungsgänge für Wirtschaft, Technik, Naturwissenschaften, Keramikgestaltung und Edelstein- und Schmuckgestaltung der Fachschule vom 14. März 1978 (GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 11. August 1993 (GVBl. S. 462), BS 223-1-24.
(3) Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2003 begonnen haben, werden nach den in Absatz 2 genannten bisherigen Bestimmungen weitergeführt.
Mainz, den 2. Oktober 2003
Die Ministerin für Bildung,
Frauen und Jugend
Ahnen
Anlage 1
Die Bildungsgänge der Fachschule bestehen aus folgenden Lernmodulen:
- 1
Fachbereich Technik
- 1.1
Fachrichtung Automatisierungstechnik, Schwerpunkt Produktionsautomatisierung
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Erstellen technischer Dokumentationen mit Standardsoftware
- f)
Automatisieren und Vernetzen mit Industrie-PC
- g)
Projektieren und Betreiben von Feldbussystemen
- h)
Planen, Programmieren und Inbetriebnehmen von Handhabungssystemen
- i)
Projektieren, Programmieren und Inbetriebnehmen von automatisierten Betriebseinrichtungen
- j)
Planen und Steuern von Betriebsabläufen mit PPS-Systemen
- k)
Gestalten und Projektieren mit CAD-Systemen1)
- l)
Fertigungsplanung mit NC-gesteuerten Maschinen1)
- m)
Qualitätsüberwachung mit SPC1)
- n)
Planen von Produktionsanlagen
- o)
Abschlussprojekt
- p)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- q)
Regionalspezifisches Lernmodul
- r)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.2
Fachrichtung Automatisierungstechnik, Schwerpunkt Prozessautomatisierung
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Erstellen technischer Dokumentationen mit Standardsoftware
- f)
Automatisieren und Vernetzen mit Industrie-PC
- g)
Projektieren und Betreiben von Feldbussystemen
- h)
Planen, Programmieren und Inbetriebnehmen von Handhabungssystemen
- i)
Projektieren, Programmieren und Inbetriebnehmen von automatisierten Betriebseinrichtungen
- j)
Verarbeiten digitaler und analoger Signale mit der SPS und Mikrocontroller1)
- k)
Entwerfen und Einsetzen von Messsystemen
- l)
Projektieren, Aufbauen und Inbetriebnehmen geregelter Prozesse1)
- m)
Visualisieren automatisierter Prozesse und Aufbauen von Prozessleitsystemen
- n)
Projektieren von Antrieben in der Automatisierungstechnik1)
- o)
Abschlussprojekt
- p)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- q)
Regionalspezifisches Lernmodul
- r)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.3
Fachrichtung Bautechnik, Schwerpunkt Bausanierung
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Vorbereiten und Vermessen von Projekten
- f)
Zeichnerisches Umsetzen von Projekten
- g)
Konstruktives und bauphysikalisches Bearbeiten von Bauteilen
- h)
Statisches Bearbeiten von Tragwerken
- i)
Statisches Bearbeiten von Holz- und Stahlkonstruktionen im Altbau1)
- j)
Aufnehmen und Analysieren von Bausanierungsmaßnahmen
- k)
Sanieren von Beton, Straßen und Kanalisationen1)
- l)
Erhalten und Pflegen von Bausubstanzen1)
- m)
Sanieren und Erneuern von Städten und Dörfern
- n)
Recyceln von gebrauchten Baustoffen
- o)
Abschlussprojekt
- p)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- q)
Regionalspezifisches Lernmodul
- r)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.4
Fachrichtung Bautechnik, Schwerpunkt Hochbau
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Vorbereiten und Vermessen von Projekten
- f)
Zeichnerisches Umsetzen von Projekten
- g)
Konstruktives und bauphysikalisches Bearbeiten von Bauteilen
- h)
Statisches Bearbeiten von Tragwerken
- i)
Bemessen und Konstruieren von Tragwerken1)
- j)
Erstellen von Bauantragsunterlagen
- k)
Bearbeiten von Bauprojekten unter konstruktiven Gesichtspunkten und haustechnischen Gegebenheiten1)
- l)
Technisches und geschäftliches Abwickeln von Projekten1)
- m)
Abschlussprojekt
- n)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- o)
Regionalspezifisches Lernmodul
- p)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.5
Fachrichtung Bautechnik, Schwerpunkt Tiefbau
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Vorbereiten und Vermessen von Projekten
- f)
Zeichnerisches Umsetzen von Projekten
- g)
Konstruktives und bauphysikalisches Bearbeiten von Bauteilen
- h)
Statisches Bearbeiten von Tragwerken
- i)
Bemessen und Konstruieren von Tragwerken1)
- j)
Planungen, Vermessen und Konstruieren von Verkehrsanlagen1)
- k)
Planen und Konstruieren von Ver- und Entsorgungsanlagen
- l)
Technisches und geschäftliches Abwickeln von Projekten1)
- m)
Abschlussprojekt
- n)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- o)
Regionalspezifisches Lernmodul
- p)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.6
Fachrichtung Chemietechnik, Schwerpunkt Labortechnik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Versuche auswerten und Systeme beschreiben durch mathematische und computerunterstützte Verfahren
- f)
Durchführen messtechnischer Verfahren zur Bestimmung physikalischer und physikalisch-chemischer Stoffeigenschaften
- g)
Untersuchen des chemischen Verhaltens anorganischer Stoffe
- h)
Untersuchen des chemischen Verhaltens organischer Stoffe
- i)
Analytische Verfahren und GLP-Richtlinien
- j)
Durchführen elektrochemischer Verfahren
- k)
Grundelemente verfahrenstechnischer Produktionsanlagen
- l)
Evaluieren physikalisch-chemischer Eigenschaften und Vorgänge bei der Auswahl instrumentell-analytischer Bestimmungsmethoden
- m)
Chemische Eigenschaften von Haupt- und Nebengruppenelementen und deren Komplexverbindungen1)
- n)
Behandeln mechanistischer Zusammenhänge organischer Reaktionen
- o)
Anwenden und Optimieren klassischer analytischer Verfahren
- p)
Anwenden und Optimieren instrumentell-analytischer, spektroskopischer und chromatografischer Verfahren1)
- q)
Durchführen von Stoffsynthesen1)
- r)
Abschlussprojekt
- s)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- t)
Regionalspezifisches Lernmodul
- u)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.7
Fachrichtung Chemietechnik, Schwerpunkt Produktionstechnik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Versuche auswerten und Systeme beschreiben durch mathematische und computerunterstützte Verfahren
- f)
Durchführen messtechnischer Verfahren zur Bestimmung physikalischer und physikalisch-chemischer Stoffeigenschaften
- g)
Untersuchen des chemischen Verhaltens anorganischer Stoffe
- h)
Untersuchen des chemischen Verhaltens organischer Stoffe
- i)
Analytische Verfahren und GLP-Richtlinien
- j)
Durchführen elektrochemischer Verfahren
- k)
Grundelemente verfahrenstechnischer Produktionsanlagen
- l)
Durchführen mechanischer Grundoperationen
- m)
Durchführen thermischer Grundoperationen1)
- n)
Durchführen physikalisch-chemischer Grundoperationen
- o)
Entwickeln und Optimieren technischer Reaktoren
- p)
Überwachen und Automatisieren verfahrenstechnischer Produktionsanlagen1)
- q)
Methoden der Sicherstellung von Qualität und Wirtschaftlichkeit
- r)
Beanspruchung und Festigkeit verfahrenstechnischer Anlagenteile1)
- s)
Abschlussprojekt
- t)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- u)
Regionalspezifisches Lernmodul
- v)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.8
Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Energieelektronik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Entwerfen und Einsetzen von Messsystemen
- f)
Entwerfen und Analysieren von elektronischen Schaltungen
- g)
Konfigurieren von Rechnern und Anwendungsprogrammen
- h)
Problem- und objektorientiertes Programmieren
- i)
Betreiben von Generatoren, Übergangssystemen und Verteilungssystemen1)
- j)
Konzipieren von Gebäudeinstallationen
- k)
Projektieren von ungeregelten und geregelten Antrieben1)
- l)
Leiten und Visualisieren von kontinuierlichen und diskontinuierlichen Prozessen1)
- m)
Projektieren und Betreiben von Feldbussystemen
- n)
Abschlussprojekt
- o)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- p)
Regionalspezifisches Lernmodul
- q)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.9
Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Informationstechnik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Entwerfen und Einsetzen von Messsystemen
- f)
Entwerfen und Analysieren von elektronischen Schaltungen
- g)
Konfigurieren von Rechnern und Anwendungsprogrammen
- h)
Problem- und projektorientiertes Programmieren1)
- i)
Programmieren von Mikrocomputern in automatisierten Systemen
- j)
Systemverwaltung von Rechnern
- k)
Einrichten und Administrieren von Netzen
- l)
Einrichten von Anwenderprogrammen und Schulung von Kunden1)
- m)
Entwerfen und Gestalten von Datenbanken1)
- n)
Abschlussprojekt
- o)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- p)
Regionalspezifisches Lernmodul
- q)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.10
Fachrichtung Holztechnik, Schwerpunkt Betriebsorganisation
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Erstellen technischer Dokumentationen mit Standardsoftware
- f)
Planen und Gestalten von betrieblichen Strukturen und Abläufen
- g)
Planen und Vorbereiten von Fertigungsabläufen
- h)
Konstruieren von Einzelteilen mit CAD-Systemen
- i)
Durchführen von Kosten- und Leistungsrechnungen1)
- j)
Beschaffen und Lagern von Betriebsmitteln und Werkstoffen
- k)
Absetzen von Produkten
- l)
Einsetzen und Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- m)
Planen von Investitions- und Finanzvorhaben
- n)
Konstruieren im Innenausbau, Fenster-, Haustür- und Treppenbau1)
- o)
Entwerfen und Konstruieren im Möbelbau1)
- p)
Entwerfen und Konstruieren von Inneneinrichtungen
- q)
Automatisieren von Fertigungsabläufen
- r)
Abschlussprojekt
- s)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- t)
Regionalspezifisches Lernmodul
- u)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.11
Fachrichtung Holztechnik, Schwerpunkt Möbelbau und Raumausstattung
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Erstellen technischer Dokumentationen mit Standardsoftware
- f)
Planungen und Gestalten von betrieblichen Strukturen und Abläufen
- g)
Planen und Vorbereiten von Fertigungsabläufen
- h)
Konstruieren von Einzelteilen mit CAD-Systemen
- i)
Entwerfen und Konstruieren von Einbaumöbeln1)
- j)
Entwerfen von Objekten
- k)
Planen von Küchen
- l)
Entwerfen und Konstruieren von Serienmöbeln1)
- m)
Gestalten und Planen von Gaststätten
- n)
Gestalten und Planen von Büroeinrichtungen
- o)
Gestalten und Planen von Ladenobjekten1)
- p)
Entwerfen und Konstruieren von Einzelmöbeln
- q)
Abschlussprojekt
- r)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- s)
Regionalspezifisches Lernmodul
- t)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.12
Fachrichtung Informatik, Schwerpunkt Betriebsinformatik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Aufbauen von Rechnersystemen
- f)
Planen von LANs
- g)
Installieren, Konfigurieren und Handhaben von Betriebssystemen
- h)
Einrichten und Administrieren von LANs
- i)
Strukturiertes Programmieren
- j)
Objektorientiertes Programmieren
- k)
Entwickeln von Datenbanksystemen für Unternehmen1)
- l)
Mitwirken an der Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmenskosten1)
- m)
Mitwirken an der Steuerung von Unternehmensbereichen
- n)
Mitwirken an der Gestaltung von Veränderungsprozessen im Unternehmen1)
- o)
Unternehmenspräsentation und -kommunikation im Internet
- p)
Abschlussprojekt
- q)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- r)
Regionalspezifisches Lernmodul
- s)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.13
Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Computergestütztes Konstruieren von Bauteilen und Baugruppen
- f)
Entwickeln elementarer Karosserie-Teilstrukturen
- g)
Computerunterstütztes Entwickeln komplexer Karosserie-Teilstrukturen
- h)
Computerunterstütztes Entwickeln komplexer Karosserie-Gesamtstrukturen1)
- i)
Entwickeln von Schaniersystemen
- j)
Elementare Festigkeitsuntersuchungen von Bauteilen und Baugruppen
- k)
Komplexe Festigkeitsuntersuchungen von Bauteilen und Baugruppen1)
- l)
Entwerfen von Nutzfahrzeugkomponenten
- m)
Entwerfen von Nutzfahrzeugen1)
- n)
Analysieren von Fertigungsverfahren nach konstruktiven Vorgaben
- o)
Abschlussprojekt
- p)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- q)
Regionalspezifisches Lernmodul
- r)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.14
Fachrichtung Keramiktechnik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Gewinnen und Klassifizieren von Roh- und Werkstoffen
- f)
Charakterisieren und Synthetisieren von Roh- und Werkstoff
- g)
Beurteilen und Optimieren der Massekonsistenz
- h)
Auswählen, Einsetzen und Bewerten von Aufbereitungstechniken
- i)
Auswählen, Einsetzen und Bewerten von Formgebungstechniken
- j)
Entwickeln von Werkstoffen und Oberflächen I
- k)
Entwickeln von Werkstoffen und Oberflächen II1)
- l)
Charakterisieren thermischer Eigenschaften keramischer Massen
- m)
Anwenden thermischer Prozesse in der Keramik1)
- n)
Bearbeiten und Veredeln von Werkstoffen
- o)
Organisieren von Betrieben1)
- p)
Planen von Betrieben
- q)
Diagnostizieren und Beheben von Fehlern
- r)
Abschlussprojekt
- s)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- t)
Regionalspezifisches Lernmodul
- u)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.15
Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Analysieren und Einsetzen von Messsystemen
- f)
Analysieren und Entwerfen von elektronischen Schaltungen
- g)
Bewerten und Auswählen von Werk- und Betriebsstoffen für Fahrzeugteilsysteme
- h)
Organisieren des betrieblichen Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit
- i)
Erstellen technischer Dokumentationen mit Standardsoftware
- j)
Analysieren und Berechnen von Kenngrößen des Verbrennungsmotors
- k)
Analysieren und Diagnostizieren von Managementsystemen des Ottomotors1)
- l)
Analysieren und Diagnostizieren von Managementsystemen des Dieselmotors1)
- m)
Auslegen und Berechnen von Kraftübertragungskomponenten
- n)
Analysieren und Diagnostizieren von Fahrwerkskomponenten
- o)
Analysieren und Diagnostizieren von Sicherheits-, Komfort- und Kommunikationssystemen1)
- p)
Abschlussprojekt
- q)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- r)
Regionalspezifisches Lernmodul
- s)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.16
Fachrichtung Lebensmitteltechnik, Schwerpunkt Back- und Süßwarentechnik
(Gesamtstundenzahl 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- b)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- c)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- d)
Arbeitsorganisation und Personalführung
- e
Chemische Vorgänge in der Lebensmitteltechnik
- f)
Betreiben industrieller Produktionsanlagen
- g)
Produktmanagement unter ernährungswissenschaftlichen Gesichtspunkten
- h)
Qualitätsmanagement und Sensorik
- i)
Steuern und Regeln in der Lebensmitteltechnik
- j)
Rechtliches Beurteilen von Lebensmitteln
- k)
Herstellen von Weizenerzeugnissen
- l)
Herstellen von Roggenerzeugnissen
- m)
Backen und Frischhalten
- n)
Herstellen von Feinen Backwaren1)
- o)
Lebensmittelchemische und -mikrobiologische Qualitätskontrolle1)
- p)
Herstellen von Süßwaren und Speiseeis1)
- q)
Abschlussprojekt
- 1.17
Fachrichtung Lebensmitteltechnik, Schwerpunkt Fleischtechnik
(Gesamtstundenzahl 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- b)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- c)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- d)
Arbeitsorganisation und Personalführung
- e)
Chemische Vorgänge in der Lebensmitteltechnik
- f)
Betreiben industrieller Produktionsanlagen
- g)
Produktmanagement unter ernährungswissenschaftlichen Gesichtspunkten
- h)
Qualitätsmanagement und Sensorik
- i)
Steuern und Regeln in der Lebensmitteltechnik
- j)
Rechtliches Beurteilen von Lebensmitteln
- k)
Gewinnen, Lagern und Vermarkten von Fleisch und anderen Rohstoffen
- l)
Herstellen von Kochwurst
- m)
Herstellen von Brühwurst und Kochpökelwaren
- n)
Herstellen von Rohwurst und Rohpökelwaren1)
- o)
Lebensmittelchemische und -mikrobiologische Qualitätskontrolle1)
- p)
Herstellen von Konserven und Convenienceprodukten1)
- q)
Abschlussprojekt
- 1.18
Fachrichtung Lebensmitteltechnik, Schwerpunkt Küchentechnik
(Gesamtstundenzahl 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- b)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- c)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- d)
Arbeitsorganisation und Personalführung
- e)
Chemische Vorgänge in der Lebensmitteltechnik
- f)
Betreiben industrieller Produktionsanlagen
- g)
Produktmanagement unter ernährungswissenschaftlichen Gesichtspunkten
- h)
Qualitätsmanagement und Sensorik
- i)
Steuern und Regeln in der Lebensmitteltechnik
- j)
Rechtliches Beurteilen von Lebensmitteln
- k)
Einkaufen, Lagern und Vorbehandeln von Rohstoffen
- l)
Herstellen von Konserven und anderen hitzebehandelten Lebensmitteln
- m)
Herstellen tiefgefrorener Lebensmittel
- n)
Herstellen von durch Säuern und Zuckern haltbar gemachten Lebensmitteln
- o)
Herstellen von Trockenprodukten1)
- p)
Lebensmittelchemische und -mikrobiologische Qualitätskontrolle1)
q) Herstellen von Fleischerzeugnissen1)
- r)
Abschlussprojekt
- 1.19
Fachrichtung Maschinentechnik, Schwerpunkt Maschinenbau
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Kommunizieren und Dokumentieren mit informationstechnischen Systemen
- f)
Analysieren und Dokumentieren von Baugruppen
- g)
Dimensionieren und Auswählen von Bauteilen
- h)
Projektieren und Betreiben von automatisierten Systemen
- i)
Auswählen und Bewerten von Fertigungsverfahren
- j)
Planen und Vorbereiten von Fertigungsabläufen1)
- k)
Programmieren, Einrichten und Überwachen von Produktionssystemen1)
- l)
Projektmanagement von Kundenaufträgen
- m)
Konstruieren und Gestalten von komplexen Baugruppen1)
- n)
Auswählen und Bewerten von Kraft- und Arbeitsmaschinen
- o)
Abschlussprojekt
- p)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- q)
Regionalspezifisches Lernmodul
- r)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.20
Fachrichtung Maschinentechnik, Schwerpunkt Verfahrenstechnik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Kommunizieren und Dokumentieren mit informationstechnischen Systemen
- f)
Analysieren und Dokumentieren von Baugruppen
- g)
Dimensionieren und Auswählen von Bauteilen
- h)
Projektieren und Betreiben von automatisierten Systemen
- i)
Bewerten und Auswählen von Komponenten verfahrenstechnischer Anlagen
- j)
Bewerten und Auswählen von Methoden der mechanischen Verfahrenstechnik1)
- k)
Bewerten und Auswählen von Methoden der thermischen Verfahrenstechnik1)
- l)
Bewerten und Auswählen von Verfahren der chemischen Reaktionstechnik
- m)
Konstruieren verfahrenstechnischer Apparate1)
- n)
Planen verfahrenstechnischer Produktionssysteme
- o)
Abschlussprojekt
- p)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- q)
Regionalspezifisches Lernmodul
- r)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.21
Fachrichtung Medien
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht)
- a)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- b)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- c)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- d)
Erfassen, Aufbereiten, Ausgeben und Weiterleiten von Daten
- e)
Anwenden von Gestaltungstheorien und -mitteln in der Medienproduktion
- f)
Gestalten und Umsetzen von Printprodukten
- g)
Gestalten und Umsetzen von Online-Produkten1)
- h)
Gestalten und Umsetzen von Multimedia-Produkten1)
- i)
Betriebswirtschaftliche Aspekte der Medienwirtschaft
- j)
Medienmarketing1)
- k)
Medienrecht
- l)
Multimediale Arbeitsplätze in Datennetzen
- m)
Programmieren interaktiver Komponenten
- n)
Projektmanagement
- o)
Abschlussprojekt
- p)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- q)
Regionalspezifisches Lernmodul
- r)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.22
Fachrichtung Physiktechnik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Erfassen, Aufbereiten und Ausgeben von Daten1)
- f)
Simulieren, Bewerten und Dokumentieren von physikalischen Verfahren
- g)
Klären der Struktur von chemischen Substanzen
- h)
Planen und Durchführen von atom- und kernphysikalischen Untersuchungsmethoden1)
- i)
Bestimmen von physikalischen Größen und Stoffkonstanten
- j)
Bestimmen elektrischer und magnetischer Eigenschaften von Festkörpern1)
- k)
Entwerfen, Analysieren und Einsetzen elektronischer Schaltungen
- l)
Entwerfen, Analysieren und Einsetzen von Steuer- und Regelsystemen
- m)
Abschlussprojekt
- n)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- o)
Regionalspezifisches Lernmodul
- p)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.23
Fachrichtung Schuhtechnik, Schwerpunkt Betriebstechnik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Ermitteln und Auswerten betrieblicher Kenngrößen
- f)
Gestalten von Arbeitssystemen und Prozessen
- g)
Gestalten und Projektieren mit CAD-Systemen1)
- h)
Entwickeln von Modellen
- i)
Planen, Durchführen und Beurteilen von Fertigungsabläufen
- j)
Auswählen, Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen
- k)
Herstellen und Bearbeiten von Schäften und Bodenteilen1)
- l)
Montieren von Schuhen1)
- m)
Abschlussprojekt
- n)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- o)
Regionalspezifisches Lernmodul
- p)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.24
Fachrichtung Schuhtechnik, Schwerpunkt Modellgestaltung
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Ermitteln und Auswerten betrieblicher Kenngrößen
- f)
Gestalten von Arbeitssystemen und Prozessen
- g)
Gestalten und Projektieren mit CAD-Systemen1)
- h)
Entwickeln von Modellen
- i)
Planen, Durchführen und Beurteilen von Fertigungsabläufen
- j)
Auswählen, Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen
- k)
Gestalten von Modellen1)
- l)
Gestalten von Kollektionen1)
- m)
Abschlussprojekt
- n)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- o)
Regionalspezifisches Lernmodul
- p)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.25
Fachrichtung Steintechnik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Aufmessen und Dokumentieren von Naturwerksteinarbeiten
- f)
Zeichnerisches Umsetzen von Projekten
- g)
Statisches Bearbeiten einfacher Tragwerke
- h)
Statik von Böden, Fassaden und Massivbauteilen1)
- i)
Abstimmen von Bearbeitungs- und Versetztechniken
- j)
Planen und Produzieren gestaltungsbetonter Werksteine
- k)
Planen und Produzieren von Werksteinen für den Innenbereich1)
- l)
Planen und Produzieren von Werksteinen für den Außenbereich
- m)
Planen und Ausführen von Restaurierungsarbeiten
- n)
Technisches und geschäftliches Abwickeln von Projekten
- o)
Produktionsplanung und Produktionssteuerung1)
- p)
Abschlussprojekt
- q)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- r)
Regionalspezifisches Lernmodul
- s)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.26
Fachrichtung Technische Betriebswirtschaft (Zusatzqualifikation)
(Gesamtstundenzahl 1040 in Teilzeitunterricht)
- a)
Analysieren der Auswirkungen wirtschaftspolitischer und betriebswirtschaftlicher Entscheidungen auf Unternehmen
- b)
Beschaffen und Aufbereiten von Informationen mit EDV
- c)
Erfassen und Analysieren betrieblicher Abläufe in der Finanzbuchhaltung
- d)
Erfassen und Aufbereiten betrieblicher Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling
- e)
Vorbereiten von Investitions- und Finanzierungsentscheidungen
- f)
Auswählen und Führen von Personal
- g)
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen
- h)
Planen, Organisieren und Überwachen von Projekten
- i)
Anwenden von Methoden des prozessorientierten Qualitätsmanagements
- j)
Abschlussprojekt
- k)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.27
Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Konstruktives und bauphysikalisches Bearbeiten von Bauteilen
- f)
Anwenden einschlägiger Bestimmungen zur Energieeinsparung
- g)
Planen von Wärmeerzeugungsanlagen
- h)
Planen von Wärmeverteilungsanlagen und Auslegen von Heizflächen1)
- i)
Planen von Wasserversorgungsanlagen
- j)
Planen von Abwasseranlagen
- k)
Planen von Gasanlagen
- l)
Planen von Luftbehandlungsanlagen
- m)
Planen von Lüftungs- und Klimaanlagen1)
- n)
Planen von elektrischen Gebäudeinstallationen1)
- o)
Kalkulieren von Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung
- p)
Abschlussprojekt
- q)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- r)
Regionalspezifisches Lernmodul
- s)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.28
Fachrichtung Umweltschutztechnik, Schwerpunkt Labortechnik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Anwenden von Rechtsgrundlagen im betrieblichen Umweltschutz
- f)
Erkennen von ökotoxikologischen Problemkreisen
- g)
Beraten in betrieblichen Angelegenheiten des Immissionsschutzes
- h)
Beraten in betrieblichen Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und Abfallbeseitigung
- i)
Beraten in betrieblichen Angelegenheiten der Anlagensicherheit
- j)
Beraten in betrieblichen Angelegenheiten des Gewässerschutzes
- k)
Versuchsauswertung und Systembeschreibung durch mathematische und computerunterstützte Verfahren
- l)
Durchführen messtechnischer Verfahren zur Bestimmung physikalischer und physikalisch-chemischer Stoffeigenschaften
- m)
Untersuchen des chemischen Verhaltens anorganischer Stoffe
- n)
Untersuchen des chemischen Verhaltens organischer Stoffe
- o)
Analytische Verfahren und GLP-Richtlinien
- p)
Anwenden und Optimieren instrumentell-analytischer, spektroskopischer und chromatografischer Verfahren1)
- q)
Durchführen umweltrelevanter Verfahren1)
- r)
Beraten in betrieblichen Angelegenheiten der Ver- und Entsorgungstechnik1)
- s)
Abschlussprojekt
- t)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- u)
Regionalspezifisches Lernmodul
- v)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.29
Fachrichtung Umweltschutztechnik, Schwerpunkt Landschaftsökologie
(Gesamtstundenzahl 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Grundlegende Elemente und Handlungen (Einführungsphase) (kLF)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- d)
Gestalten eines prozessorientierten Qualitätsmanagements im Unternehmen
- e)
Anwenden von Rechtsgrundlagen im betrieblichen Umweltschutz
- f)
Erkennen von ökotoxikologischen Problemkreisen
- g)
Beraten in betrieblichen Angelegenheiten des Immissionsschutzes
- h)
Beraten in betrieblichen Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und Abfallbeseitigung
- i)
Beraten in betrieblichen Angelegenheiten der Anlagensicherheit
- j)
Beraten in betrieblichen Angelegenheiten des Gewässerschutzes
- k)
Erfassen und Bewerten terrestrischer Bereiche und die Durchführung von Pflegemaßnahmen planen1)
- l)
Erfassen und Bewerten aquatischer Bereiche und die Durchführung von Pflegemaßnahmen planen1)
- m)
Erfassen und Bewerten besiedelter Biotope und die Durchführung von Pflegemaßnahmen planen
- n)
Anwenden von Rechtsgrundlagen des Naturschutzes1)
- o)
Abschlussprojekt
- p)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- q)
Regionalspezifisches Lernmodul
- r)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 1.30
Fachrichtung Umweltschutztechnik (Zusatzqualifikation)
(Gesamtstundenzahl 360 in Teilzeit- oder Vollzeitunterricht)
- a)
Anwenden von Rechtsgrundlagen im betrieblichen Umweltschutz
- b)
Erkennen von ökotoxikologischen Problemkreisen
- c)
Beraten in betrieblichen Angelegenheiten des Immissionsschutzes
- d)
Beraten in betrieblichen Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und Abfallbeseitigung
- e)
Beraten in betrieblichen Angelegenheiten der Anlagensicherheit
- f)
Beraten in betrieblichen Angelegenheiten des Gewässerschutzes
- 1.31
Fachrichtung Abwassertechnik,
Schwerpunkt Geprüfte Abwassermeisterin/Geprüfter Abwassermeister
(Gesamtstundenzahl 960 in Teilzeitunterricht)
- a)
Kostenbewusstes betriebsbezogenes Handeln
- b)
Rechtsbewusstes betriebsbezogenes Handeln
- c)
Zusammenarbeit im Betrieb
- d)
Anwenden mathematischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgaben
- e)
Einsetzen technischer Kommunikationsmittel
- f)
Planen, Leiten, Überwachen, Dokumentieren und Auswerten betriebstechnischer und organisatorischer Aufgaben
- g)
Bearbeiten praxisnaher betriebstechnischer Situationsaufgaben und Bewerten der getroffenen Maßnahmen
- h)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- 2
Fachbereich Wirtschaft
- 2.1
Fachrichtung Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement,
Schwerpunkt Außenwirtschaft und Fremdsprachen
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht)
- a)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache (TQ)
- c)
Volkswirtschaft und Wirtschaftspolitik1)
- d)
Unternehmensmanagement und Mitarbeiterführung
- e)
Finanzwirtschaft der Unternehmung1)
- f)
Abgaben und Wirtschaftsrecht (TQ)
- g)
Controlling1)
- h)
Informationsmanagement und Datenverarbeitung
- i)
Qualitätsmanagement
- j)
Internationale Beschaffung (TQ)
- k)
Internationales Transportwesen (TQ)
- l)
Internationales Marketing (TQ)
- m)
Europarecht (TQ)
- n)
Zahlungsverkehr und Finanzierung im Außenhandel (TQ)
- o)
Kommunikation in der 2. Fremdsprache (TQ)
- p)
Abschlussprojekt
- q)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- r)
Regionalspezifisches Lernmodul
- s)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 2.2
Fachrichtung Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement,
Schwerpunkt Kommunikation und Büromanagement
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht)
- a)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache (TQ)
- c)
Volkswirtschaft und Wirtschaftspolitik1)
- d)
Unternehmensmanagement und Mitarbeiterführung1)
- e)
Finanzwirtschaft der Unternehmung
- f)
Abgaben und Wirtschaftsrecht
- g)
Marketing (TQ)
- h)
Informationsmanagement und Datenverarbeitung
- i)
Qualitätsmanagement1)
- j)
Gewinnung und Aufbereitung betrieblicher Informationen (TQ)
- k)
DV-gestützte Auskunftssysteme (TQ)
- l)
Kommunikation und Präsentation (TQ)
- m)
Büromanagement (TQ)
- n)
Abschlussprojekt
- o)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- p)
Regionalspezifisches Lernmodul
- q)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 2.3
Fachrichtung Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement,
Schwerpunkt Logistik
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht)
- a)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache (TQ)
- c)
Volkswirtschaft und Wirtschaftspolitik
- d)
Unternehmensmanagement und Mitarbeiterführung1)
- e)
Finanzwirtschaft der Unternehmung
- f)
Abgaben und Wirtschaftsrecht
- g)
Controlling (TQ)
- h)
Marketing (TQ)
- i)
Informationsmanagement und Datenverarbeitung1)
- j)
Qualitätsmanagement1)
- k)
Logistische Prozesse (TQ)
- l)
Verkehrswirtschaft (TQ)
- m)
Marktorientierte Logistikkonzepte (TQ)
- n)
Außenwirtschaftsverkehr und Außenhandelsfinanzierung (TQ)
- o)
Abschlussprojekt
- p)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- q)
Regionalspezifisches Lernmodul
- r)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 2.4
Fachrichtung Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement,
Schwerpunkt Marketing und Vertrieb
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht)
- a)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache (TQ)
- c)
Volkswirtschaft und Wirtschaftspolitik
- d)
Unternehmensmanagement und Mitarbeiterführung1)
- e)
Finanzwirtschaft der Unternehmung1)
- f)
Abgaben und Wirtschaftsrecht
- g)
Controlling1)
- h)
Informationsmanagement und Datenverarbeitung (TQ)
- i)
Qualitätsmanagement
- j)
Marketing (TQ)
- k)
Vertrieb (TQ)
- l)
Verkaufstraining (TQ)
- m)
Wettbewerbsrecht (TQ)
- n)
Abschlussprojekt
- o)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- p)
Regionalspezifisches Lernmodul
- q)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 2.5
Fachrichtung Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement,
Schwerpunkt Steuern, Rechnungslegung und Controlling
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht)
- a)
Kommunikation und Arbeitstechniken (TQ)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Volkswirtschaft und Wirtschaftspolitik1)
- d)
Unternehmensmanagement und Mitarbeiterführung1)
- e)
Finanzwirtschaft der Unternehmung (TQ)
- f)
Abgaben und Wirtschaftsrecht (TQ)
- g)
Marketing
- h)
Informationsmanagement und Datenverarbeitung1)
- i)
Qualitätsmanagement
- j)
Rechnungslegung (TQ)
- k)
Besitzsteuern (TQ)
- l)
Verkehrsteuern (TQ)
- m)
Controlling (TQ)
- n)
Abschlussprojekt
- o)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- p)
Regionalspezifisches Lernmodul
- q)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 2.6
Fachrichtung Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement,
Schwerpunkt Tourismus
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht)
- a)
Kommunikation und Arbeitstechniken (TQ)
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache (TQ)
- c)
Volkswirtschaft und Wirtschaftspolitik1)
- d)
Unternehmensmanagement und Mitarbeiterführung1)
- e)
Finanzwirtschaft der Unternehmung1)
- f)
Abgaben und Wirtschaftsrecht
- g)
Controlling
- h)
Informationsmanagement und Datenverarbeitung (TQ)
- i)
Qualitätsmanagement (TQ)
- j)
Kommunikation in der 2. Fremdsprache
- k)
Entwicklung touristischer Angebote (TQ)
- l)
Vermarktung touristischer Angebote (TQ)
- m)
Informations- und Entscheidungsmanagement im Tourismus (TQ)
- n)
Abschlussprojekt
- o)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- p)
Regionalspezifisches Lernmodul
- q)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 2.7
Fachrichtung Hotelbetriebswirtschaft und Hotelmanagement
(Gesamtstundenzahl 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- b)
Volkswirtschaft und Wirtschaftspolitik
- c)
Hotelmanagement1)
- d)
Food- & Beverage-Management1)
- e)
Existenzgründung - Investition und Finanzierung
- f)
Abgaben und Wirtschaftsrecht
- g)
Praxisorientierte Bilanzierung und Erfolgsanalyse1)
- h)
Controlling
- i)
Marketing
- j)
Personalwesen und Arbeitsrecht
- k)
Berufsbezogene Kommunikation in Englisch
- l)
Kommunikation in der 2. Fremdsprache
- m)
Einsatz von Datenverarbeitung im Hotel- und Gaststättenbereich
- n)
Abschlussprojekt
- o)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- p)
Regionalspezifisches Lernmodul
- q)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 2.8
Fachrichtung Informationsverarbeitung und Informationsmanagement
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht)
- a)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache (TQ)
- c)
Prozesse in der Absatzwirtschaft (TQ)
- d)
Prozesse in der Leistungserstellung (TQ)
- e)
Prozesse in der Material- und Lagerwirtschaft (TQ)
- f)
Prozesse der Investition und Finanzierung (TQ)
- g)
Unternehmensmanagement und Mitarbeiterführung1)
- h)
Integration betrieblicher Entscheidungsbereiche
- i)
Betriebsbezogene Komponenten der DV (TQ)
- j)
Softwareentwicklung (TQ)
- k)
Netzwerkbetriebssysteme (TQ)
- l)
Mehrplatzbetriebssysteme1)
- m)
Medientechnologie und -gestaltung1)
- n)
Projektmanagement
- o)
Abschlussprojekt
- p)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- q)
Regionalspezifisches Lernmodul
- r)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- 3
Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft
- 3.1
Fachrichtung Hauswirtschaft, Schwerpunkt
Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/ Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter
(Gesamtstundenzahl 1920 in Teilzeitunterricht, 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- c)
Betriebsmanagement
- d)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- e)
Personalmanagement
- f)
Gebäudemanagement1)
- g)
Produktmanagement (Verpflegung, Service, Textilbereich, Reinigung)
- h)
Qualitätsmanagement1)
- i)
Projektmanagement1)
- j)
Abschlussprojekt
- 3.2
Fachrichtung Hauswirtschaft, Schwerpunkt
Meisterin der städtischen Hauswirtschaft/Meister der städtischen Hauswirtschaft
(Gesamtstundenzahl 820 in Teilzeitunterricht)
- a)
Kommunikation und Präsentation
- b)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- c)
Wirtschaft und Recht im hauswirtschaftlichen Betrieb
- d)
Organisation im hauswirtschaftlichen Betrieb
- e)
Produktion und Dienstleistung im hauswirtschaftlichen Betrieb
- 3.3
Fachrichtung Versorgung und Betreuung, Schwerpunkt
Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
(Gesamtstundenzahl 600 in Teilzeitunterricht)
- a)
Hauswirtschaft
- b)
Pflegehilfe
- c)
Psychologie
- d)
Rechts- und Berufskunde
- 4
Fachbereich Gestaltung
- 4.1
Fachrichtung Design und visuelle Kommunikation
(Gesamtstundenzahl 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- b)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- c)
Management betrieblicher Abläufe
- d)
Analysieren und Anwenden von Gestaltungsmitteln der Medien und Objekte
- e)
Analysieren und Darstellen von Wechselbeziehungen der Ästhetik und Kultur
- f)
Visualisieren und Präsentieren einfach strukturierter Produkte und Projekte1)
- g)
Analysieren und Anwenden berufsbezogener Materialien und Technologien
- h)
Analysieren und Anwenden grundsätzlicher Entwurfs- und Darstellungstechniken
- i)
Entwerfen und Gestalten dreidimensionaler Produkte
- j)
Analysieren und Anwenden medialer Grundtechniken
- k)
Umsetzen zielgruppenorientierter Konzepte1)
- l)
Umsetzen von Projekten im Corporate Design-Bereich1)
- m)
Abschlussprojekt
- n)
Ausstellungsdesign
- o)
Kulturmanagement
- 4.2
Fachrichtung Edelstein- und Schmuckgestaltung
(Gesamtstundenzahl 2400 in Vollzeitunterricht)
- a)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- b)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- c)
Management betrieblicher Abläufe
- d)
Dokumentieren und Auswerten betrieblicher Werte und ihrer Veränderungen
- e)
Analysieren und Anwenden von Gestaltungsmitteln
- f)
Gestalten von Schmuckstücken und Schmuckobjekten1)
- g)
Auswählen und Beschaffen von Edelsteinen1)
- h)
Auswählen von Edelmetallen und Fertigungstechniken
- i)
Umsetzen gestalterischer Aspekte bei der Be- und Verarbeitung von Edelmetallen und Edelsteinen
- j)
Anwenden spezieller historischer und moderner berufsbezogener Technologien1)
- k)
Abschlussprojekt
- l)
Berufs- und Arbeitspädagogik
- m)
Anwenden elektronischer Darstellungsmedien
- n)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
- o)
Regionalspezifisches Lernmodul
- 4.3
Fachrichtung Keramikgestaltung, Schwerpunkte Einzelfertigung und Serienfertigung
(Gesamtstundenzahl 2880 in Teilzeitunterricht, 3600 in Vollzeitunterricht)
- a)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
- b)
Kommunikation und Arbeitstechniken
- c)
Management betrieblicher Abläufe
- d)
Beurteilen von Roh- und Werkstoffen
- e)
Entwickeln, Anwenden und Beurteilen von Massen
- f)
Entwickeln, Anwenden und Beurteilen von Glasuren
- g)
Beurteilen von Aufbereitungs- und Formgebungstechniken
- h)
Trocknen und Brennen von Keramik
- i)
Analysieren und Anwenden von Gestaltungsmitteln
- j)
Erarbeiten von Kriterien zielgruppenorientierter Gestaltung
- k)
Entwickeln keramischer Oberflächen
- l)
Entwickeln keramischer Gefäße
- m)
Gestalten keramischer Plastiken
- n)
Entwickeln von Modellen und Formen
- o)
Präsentieren von Arbeitsergebnissen1)
- p)
Entwickeln von Projektkonzeptionen1)
- q)
Abschlussprojekt im Schwerpunkt Einzelfertigung
- r)
Gestalten keramischer Unikate1) im Schwerpunkt Serienfertigung
- s)
Gestalten serieller Produkte1)
- 1)
Zwei dieser Lernmodule sind nach § 6 für die Abschlussprüfung auszuwählen.
- 1)
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- 1)
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Anlage 2
_________________________
Schulbehörde oder Fachschule
Bescheinigung
nach § 26 Abs. 2 der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in den Fachbereichen
Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft
Frau/Herr ________________________________________________________________
geboren am: ___________ in: ____ _________________________________
hat an der __________________________________________ am: ___________________
Bezeichnung der Fachschule
das Abschlusszeugnis der Fachschule für ________________________________________
Fachbereich/Fachrichtung/Schwerpunkt
erworben.
Der Abschluss der Fachschule ist nach § 8 Abs. 6 Satz 6 des Schulgesetzes der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt
zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz.
Durchschnittsnote: ___ , ___ (in Worten: _______ Komma ________)1)
Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Fachschule.
___________________, den ____________
_______________________________________
Unterschrift
Siegel der
Schulbehörde oder
Fachschule
- 1)
Die Durchschnittsnote wurde nach § 31 der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 347) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
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