§ 37
Allgemeines
Für die Tätigkeit der Behörden nach diesem Gesetz werden keine Kosten erhoben, soweit sich aus § 38 nichts anderes ergibt. Auf Gesetz oder Vereinbarung beruhende Verpflichtungen zur Kostentragung, insbesondere von Sozialleistungsträgern, bleiben unberührt.