§ 21
Zugriff auf Videoüberwachungen
des öffentlich zugänglichen Raums
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 unentgeltlich auf verfügbare Einrichtungen privater und öffentlicher Betreiber zur Videobeobachtung des öffentlich zugänglichen Raums in Echtzeit zugreifen. Die Betreiber oder die verfügungsberechtigten Personen haben den Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unverzüglich Zutritt zu den Räumlichkeiten, in der sich die Einrichtung befindet, zu gewähren und die Mitbenutzung der Einrichtung zu dulden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 auf gespeicherte Bild- und Tonaufzeichnungen aus Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums zugreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 5 genannten Schutzgüter vorliegen. Die Betreiber haben der Verfassungsschutzbehörde die relevanten Daten auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Verfassungsschutzbehörde hat die angeforderten Bild- und Tonaufzeichnungen soweit wie möglich nach Datum, Ort und Zeit einzugrenzen und dies dem Betreiber mitzuteilen.
(3) Die überlassenen Bild- und Tonbandaufzeichnungen sind unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, soweit die Voraussetzungen in Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.