§ 3
Antragstellung
(1) Anträge auf Freistellung können nur von einem öffentlichen oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, bei unter 18-Jährigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, gestellt werden. Nicht anerkannte freie Träger der Jugendhilfe haben mit der Antragstellung eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Jugendamtes über die Förderungsfähigkeit des Antragstellers nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorzulegen.
(2) Der Antrag ist der Beschäftigungsstelle mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung vorzulegen.
(3) Die Freistellung kann nur verweigert werden, wenn ein unabweisbares betriebliches Bedürfnis entgegensteht.
(4) Beschäftigten und Auszubildenden, die eine Freistellung nach diesem Gesetz erhalten, dürfen, vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 2, Nachteile in ihrem Beschäftigungsverhältnis nicht entstehen.
(5) Weiter gehende Vorschriften des öffentlichen Dienstes bleiben unberührt.