§ 25
Wahlperiode, Festsetzung des Wahltags
(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der in der Verfassung enthaltenen Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt (
Artikel 83 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung
). Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtags (
Artikel 83 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung
).
(2) Die Landesregierung bestimmt den Tag der Wahl. Die Neuwahl findet frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt (
Artikel 83 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung
). Der Landtag tritt spätestens am 75. Tag nach seiner Wahl zusammen (
Artikel 83 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung
).
(3) Löst sich der Landtag durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder selbst auf (
Artikel 84 Abs. 1 der Verfassung
) oder ist er aufgelöst, weil er nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Beschluss, der Landesregierung das Vertrauen zu entziehen, einer neuen Regierung das Vertrauen ausgesprochen hat (
Artikel 99 Abs. 5 der Verfassung
), oder wird er durch Volksentscheid aufgelöst (
Artikel 109 der Verfassung
), so hat die Neuwahl spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung stattzufinden.