§ 1
(1) Zuständige Behörde nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 10 ProstSchG ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG ist die untere Gesundheitsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter vorwiegend ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Aufsichtsbehörden sind die obere und oberste Gesundheitsbehörde gemäß § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485), BS 2120-1, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist Fachaufsichtsbehörde
- 1.
das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als obere Landesbehörde hinsichtlich der Aufgaben nach dem Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes und der hierauf bezogenen Aufgaben nach den Abschnitten 6 und 7 des Prostituiertenschutzgesetzes und
- 2.
im Übrigen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als obere Landesbehörde.
Oberste Fachaufsichtsbehörde ist in den Fällen des Absatzes 1 das für die Angelegenheiten der Frauen zuständige Ministerium.