§ 4
Amtsdruckschriften
Das LBZ und die anderen beauftragten Bibliotheken und Archive sammeln und erschließen die amtlichen Veröffentlichungen in körperlicher und unkörperlicher Form des Landes sowie der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Einzelheiten des Verfahrens, die Anzahl der abzuliefernden Exemplare und die begünstigten Einrichtungen sowie Ausnahmen von der Ablieferung regelt das für das Bibliothekswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Für wissenschaftliche Veröffentlichungen der Hochschulen gilt § 3.
Fußnoten