§ 4
Zulassungsverfahren
(1) Von den vorhandenen Ausbildungsplätzen entfallen bis zu 20 v.H. auf Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.
(2) Ist die Zahl der nach Absatz 1 zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber geringer als die Zahl der hierfür vorhandenen Ausbildungsplätze, so werden die frei bleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 3 vergeben.
(3) Von den Ausbildungsplätzen, die nach Abzug der nach Absatz 1 vergebenen Plätze verbleiben, werden 60 v.H. nach der Qualifikation und die übrigen nach der seit dem ersten Zulassungsantrag verflossenen Zeit (Wartezeit) vergeben.
(4) Wer sowohl nach der Qualifikation als auch nach der Wartezeit zugelassen werden könnte, erhält einen Ausbildungsplatz nach der Qualifikation.
(5) Bei der Berechnung der Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze nach den Absätzen 1 und 3 wird das Ergebnis gerundet.