Besonderes Gebührenverzeichnis der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR |
1 | Abrechnung nach dem Zeitaufwand | |
| je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen | |
1.1 | mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt | 25,70 |
1.2 | mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt | 17,50 |
1.3 | mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt | 15,10 |
1.4 | mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt | 12,70 |
| Anmerkungen zu lfd. Nr. 1 - 1.
Die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 ist nur für solche Arbeiten anzusetzen, die ausschließlich Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt oder vergleichbaren Personen vorbehalten sind. - 2.
Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von entsprechend ausgebildeten Bediensteten für die beantragte Leistung benötigt wird. - 3.
Unberücksichtigt bleiben Zeiten, die der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen nicht anzurechnen sind. | |
2 | Enteignung nach dem Landesenteignungsgesetz oder dem Baugesetzbuch | |
2.1 | Ermächtigung zur Vornahme von Vorarbeiten auf einem Grundstück, dessen Enteignung in Betracht kommt, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Landesenteignungsgesetzes (LEnteigG) vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103, BS 214-20) in der jeweils geltenden Fassung | 177,00 bis 1 180,00 |
2.2 | Festsetzung einer Entschädigung in Geld nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 LEnteigG | 177,00 bis 1 180,00 |
2.3 | Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 28 LEnteigG | 177,00 bis 5 900,00 |
2.4 | Verlängerung der Frist für die Ausführung eines Vorhabens nach § 29 Abs. 3 Satz 2 LEnteigG | 177,00 bis 1 180,00 |
2.5 | Beurkundung einer Einigung nach § 32 Abs. 2 LEnteigG oder § 110 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) | |
2.5.1 | soweit eine Entschädigung in Geld vereinbart wird | 6 v. T. des vereinbarten Entschädigungsbetrags, mindestens 354,00 |
2.5.2 | soweit eine Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte vereinbart wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden | 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 354,00 |
2.6 | Beurkundung einer Teileinigung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 LEnteigG oder § 111 Satz 1 BauGB | 177,00 bis 1 180,00 |
2.7 | Festsetzung einer Entschädigung nach einer vorangegangenen Teileinigung | |
2.7.1 | soweit eine Entschädigung in Geld festgesetzt wird | 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 354,00 |
2.7.2 | soweit eine Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte festgesetzt wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden | 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 354,00 |
2.8 | Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach den §§ 34 und 35 Abs. 2 LEnteigG oder § 12 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2 BauGB | |
2.8.1 | soweit eine Entschädigung in Geld festgesetzt wird | 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 354,00 |
2.8.2 | soweit eine Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte festgesetzt wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden | 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 354,00 |
2.9 | Erlass eines Teilenteignungsbeschlusses nach den §§ 34 und 35 Abs. 3 LEnteigG oder § 112 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 3 BauGB | |
2.9.1 | soweit eine Entschädigung in Geld festgesetzt wird | 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 354,00 |
2.9.2 | soweit eine Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte festgesetzt wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden | 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 354,00 |
2.10 | Erlass einer Vorabentscheidung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 LEnteigG oder § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB | 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 354,00 |
2.11 | Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LEnteigG oder § 114 Abs. 2 Satz 1 BauGB | 177,00 bis 1 180,00 |
2.12 | Vorzeitige Besitzeinweisung | |
2.12.1 | Erlass eines Beschlusses, der dem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung stattgibt, nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LEnteigG oder § 116 Abs. 1 Satz 1 BauGB | 177,00 bis 1 180,00 |
2.12.2 | Festsetzung von Art und Höhe einer Entschädigung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LEnteigG oder § 116 Abs. 4 Satz 2 BauGB, wenn diese Festsetzung selbständig erfolgt | |
2.12.2.1 | soweit eine Entschädigung in Geld festgesetzt wird | 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 354,00 |
2.12.2.2 | soweit eine Entschädigung anders als in Geld festgesetzt wird | 177,00 bis 1 180,00 |
2.13 | Erlass einer Ausführungsanordnung nach § 39 Abs. 1 LEnteigG oder § 117 Abs. 1 Satz 1 BauGB | 177,00 bis 1 180,00 |
2.14 | Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LEnteigG oder § 120 Abs. 1 Satz 1 BauGB | 177,00 bis 1 180,00 |
2.15 | Erlass eines Beschlusses, der einem Antrag auf Rückenteignung stattgibt, nach § 45 Abs. 6 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 Abs. 2 LEnteigG oder § 102 Abs. 6 in Verbindung mit den §§ 112 und 113 Abs. 2 BauGB | 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 354,00 |
2.16 | Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit | bis auf 10 v. H. ermäßigte Gebühr für die einem solchen Antrag stattgebende Amtshandlung; eine dafür vorgegebene Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden |
3 | Juristische Personen | |
3.1 | Verein | |
3.1.1 | Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) | 118,00 bis 600,00 |
3.1.2 | Genehmigung einer Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, nach § 33 Abs. 2 BGB | 118,00 bis 600,00 |
3.1.3 | Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB | 118,00 bis 600,00 |
3.2 | Stiftung | |
3.2.1 | Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung des bürgerlichen Rechts nach § 80 Abs. 1 und 2 des BGB | 118,00 bis 600,00 |
3.2.2 | Anerkennung von Beschlüssen des Vorstands der Stiftung nach § 8 Abs. 3 des Landesstiftungsgesetzes (LStiftG) vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 385, BS 401-1) in der jeweils geltenden Fassung | 118,00 bis 600,00 |
3.2.3 | Entscheidung zur Klärung eines Rechtsverhältnisses nach § 13 LStiftG | 118,00 bis 600,00 |
| Anmerkung zu lfd. Nr. 3.2 Die Amtshandlungen sind gebührenfrei, wenn die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. | |
4 | Sammlungsrecht | |
4.1 | Erteilung einer Sammlungserlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (SammlG) vom 5. März 1970 (GVBl. S. 93, BS 218-10) in der jeweils geltenden Fassung | 25,00 bis 600,00* |
4.2 | Rücknahme, Widerruf oder Einschränkung der Erlaubnis nach § 4 SammlG | 25,00 bis 600,00* |
4.3 | Erteilung von Auflagen nach § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 SammlG | 25,00 bis 600,00* |
4.4 | Verbot der Durchführung oder Fortsetzung einer nicht erlaubnisbedürftigen Sammlung nach § 9 Abs. 3 SammlG | 120,00 bis 1 200,00* |
4.5 | Sonstige Amtshandlungen der zuständigen Behörden, z. B. Aufklärungsanordnung nach § 9 Abs. 1 SammlG, Zuführung des Sammlungsertrags nach § 6 Abs. 3 oder § 9 Abs. 5 SammlG oder Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders nach § 7 SammlG | 25,00 bis 600,00* |
5 | Versammlungsrecht | |
5.1 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Uniformierungsverbot nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung | 30,00 bis 200,00 |
5.2 | Verbot einer Versammlung in einem geschlossenen Raum nach § 5 des Versammlungsgesetzes oder Verbot einer Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzugs nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes | 30,00 bis 330,00 |
5.3 | Erteilung von Auflagen für eine Versammlung in einem geschlossenen Raum nach § 5 des Versammlungsgesetzes oder Erteilung von Auflagen für eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes | 30,00 bis 200,00 |
| Anmerkung zu lfd. Nr. 5.2 und 5.3 Wer die Versammlung oder den Aufzug veranstaltet oder verantwortlich leitet oder dies beabsichtigt, kann als Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner nur herangezogen werden, wenn die Amtshandlung durch Umstände veranlasst ist, die seinem Pflichtenkreis zuzurechnen sind. | |
6 | Versammlungen und Aufzüge im befriedeten Bezirk Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen innerhalb des befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz nach § 3 des Landesgesetzes über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 167, BS 1101-3) in der jeweils geltenden Fassung | 18,00 bis 200,00 |
7 | Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde für den Gebrauch im Ausland | 18,00 bis 35,50 |
| Anmerkung zu lfd. Nr. 7 In einer Angelegenheit der Jugend- oder Sozialhilfe ist die Beglaubigung gebührenfrei. | |
8 | Titel, Orden, Ehrenzeichen Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der jeweils geltenden Fassung | 12,00 bis 29,50 |
9 | Schutz der Sonn- und Feiertage | |
9.1 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot zum Schutz der Gottesdienste nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes (LFtG) vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225, BS 113-10) in der jeweils geltenden Fassung | 29,50 bis 360,00* |
9.2 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 LFtG | 59,00 bis 600,00* |
9.3 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Sportveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 LFtG | 29,50 bis 600,00* |
9.4 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Tanzveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 LFtG | 59,00 bis 600,00* |
10 | Öffentlich-rechtliche Namensänderung | |
10.1 | Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) in der jeweils geltenden Fassung | 50,00 bis 1 200,00 |
10.2 | Änderung eines Vornamens nach § 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen | 50,00 bis 300,00 |
11 | Meldewesen | |
11.1 | Erteilung von Bescheinigungen | |
11.1.1 | Schriftliche oder elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung | 6,00 |
11.1.2 | Erteilung einer Bescheinigung an die betroffene Person über die im Melderegister gespeicherte steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung ab der zweiten Bescheinigung für dieselbe Person | 6,00 |
11.2 | Erteilung von Melderegisterauskünften | |
11.2.1 | Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Abs. 1 BMG | |
11.2.1.1 | für jede betroffene Person | 7,50 |
11.2.1.2 | für gewerbliche Zwecke nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG, außer für Zwecke der Werbung und des Adresshandels, | |
| für jede betroffene Person | 8,50 |
11.2.1.3 | für Zwecke der Werbung und des Adresshandels nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BMG | |
| für jede betroffene Person | 10,00 |
11.2.2 | Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BMG, auch für gewerbliche Zwecke einschließlich für Zwecke der Werbung und des Adresshandels | |
11.2.2.1 | mit einer Nachbearbeitung | |
| für jede betroffene Person | 5,50 |
11.2.2.2 | ohne eine Nachbearbeitung | |
| für jede betroffene Person | 4,50 |
11.2.3 | Erteilung einer automatisierten Melderegisterauskunft zur Personenidentifikation nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BMG | |
| für jede betroffene Person | 1,00 |
11.2.4 | Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG | |
| für jede betroffene Person zusätzlich | |
| zu der Gebühr nach lfd. Nr. 11.2.1 | 3,50 |
11.2.5 | Erteilung einer Gruppenauskunft nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BMG | 100,00 bis 3 000,00 |
11.3 | Erteilung von Melderegisterauskünften in besonderen Fällen | |
11.3.1 | Erteilung einer Melderegisterauskunft an eine Partei, eine Wählergruppe oder einen anderen Träger eines Wahlvorschlags im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BMG | 100,00 bis 1 000,00 |
11.3.2 | Erteilung einer Melderegisterauskunft an eine Mandatsträgerin oder einen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über ein Alters- oder Ehejubiläum nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BMG für jeden Jubiläumsfall | 6,00 |
11.3.3 | Erteilung einer Melderegisterauskunft an einen Adressbuchverlag nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BMG | 100,00 bis 5 000,00 |
| Anmerkungen zu lfd. Nr. 11.2 und 11.3 - 1.
Die Gebühren nach lfd. Nr. 11.2.1, 11.2.2.1 und 11.2.4 erhöhen sich bei der Erteilung einer Melderegisterauskunft mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand für jede betroffene Person um 5,00 bis 50,00 EUR. - 2.
Für die Erteilung einer Melderegisterauskunft über mehrere Personen nach § 44 Abs. 2 BMG oder mehrere Jubiläen nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BMG können die Gebühren nach lfd. Nr. 11.2.1, 11.2.2 und 11.3.2 für jede betroffene Person oder für jeden Jubiläumsfall ermäßigt werden. | |
12 | Fundsachen | |
12.1 | Herausgabe der Fundsache an die Verliererin oder den Verlierer, die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die sonstige empfangsberechtigte Person innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der Behörde oder, sofern diese Sache nicht mehr als 10,00 EUR wert ist, nach dem Fund | 1 v. H. des gemeinen Werts der Fundsache, mindestens 3,00 |
12.2 | Herausgabe der Fundsache an die Finderin oder den Finder, die oder der das Eigentum an dieser Sache erworben hat | |
12.2.1 | bei einem gemeinen Wert der Fundsache bis zu 50,00 EUR | gebührenfrei |
12.2.2 | bei einem gemeinen Wert der Fundsache über 50,00 EUR | 1 v. H. des gemeinen Werts der Fundsache, mindestens 3,00 |
13 | Rettungswesen | |
13.1 | Genehmigung zum Betrieb von Notfall- oder Krankentransport nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung | |
| je Krankenkraftwagen | 71,00 bis 142,00 |
13.2 | Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Betriebs von Notfall- oder Krankentransport nach § 14 Abs. 3 RettDG | |
| je zusätzlichen oder entfallenden Krankenkraftwagen | 35,50 bis 106,50 |
13.3 | Genehmigung des Austauschs eines Krankenkraftwagens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 RettDG | |
| je Austausch eines Krankenkraftwagens | 14,00 bis 71,00 |
13.4 | Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung zum Betrieb von Notfall- oder Krankentransport nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RettDG | |
| je Krankenkraftwagen | 35,50 bis 71,00 |
13.5 | Nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Genehmigung zum Betrieb von Notfall- oder Krankentransport nach § 19 Abs. 1 RettDG | 35,50 bis 71,00 |
13.6 | Erteilung von Anordnungen nach § 19 Abs. 3 RettDG | 35,50 bis 71,00 |
13.7 | Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung zum Betrieb von Notfall- oder Krankentransport nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 4 RettDG | 71,00 bis 142,00 |
13.8 | Genehmigung zum Betrieb von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RettDG | 1 775,00 bis 2 490,00 |
13.9 | Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Betriebs von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 RettDG | 355,00 bis 1 420,00 |
13.10 | Genehmigung des Austauschs eines Luftfahrzeugs nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 2 RettDG | |
| je Austausch eines Luftfahrzeugs | 142,00 bis 355,00 |
13.11 | Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung zum Betrieb von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RettDG | 142,00 bis 355,00 |
13.12 | Nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Genehmigung zum Betrieb von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 RettDG | 142,00 bis 355,00 |
13.13 | Erteilung von Anordnungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 RettDG | 142,00 bis 355,00 |
13.14 | Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung zum Betrieb von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 4 RettDG | 355,00 bis 710,00 |
13.15 | Genehmigung eines Ausbildungsplans nach § 1 Abs. 2 der Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 1995 (StAnz. S. 81) | 71,00 bis 213,00 |
13.16 | Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz | 71,00 bis 355,00 |
13.17 | Erlass von Ausbildungsabschnitten nach § 3 der Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz | 28,50 bis 71,00 |
13.18 | Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 5 Satz 2 der Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz | 14,00 bis 35,50 |
14 | Maßnahmen zur Gefahrenabwehr | |
| Vorbemerkung Von der Erhebung der Gebühren nach lfd. Nr. 14.1 bis 14.5 und 14.7 bis 14.9 kann abgesehen werden, soweit dies aus Billigkeitsgründen geboten ist. | |
14.1 | Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung | 35,50 bis 7 265,00 |
14.2 | Ingewahrsamnahme oder Transport einer Person, die nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 POG erfüllt oder diese nur deshalb erfüllt, weil sie sie aufgrund der Einnahme berauschender Mittel fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat | |
14.2.1 | Ingewahrsamnahme oder Transport | |
| je Person | 35,50 bis 365,00 |
14.2.2 | Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung | |
| je Person | 30,00 |
14.2.3 | Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Sachen bei von der in Gewahrsam genommenen oder transportierten Person verursachter Verschmutzung | 35,50 bis 365,00 |
14.3 | Sicherstellung von Sachen nach § 22 POG bei einem Zeitaufwand von mehr als 15 Minuten | 35,50 bis 1 815,00 |
14.4 | Verwahrung sichergestellter Sachen nach § 23 POG | |
| je Tag | 7,00 bis 21,50, mindestens 21,50 |
| Anmerkung zu lfd. Nr. 14.4 Bei nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beschlagnahmten Sachen wird die Gebühr erst für den Zeitraum ab dem Tag der Freigabe dieser Sachen erhoben. | |
14.5 | Maßnahmen nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 576, BS 2012-10) in der jeweils geltenden Fassung | |
14.5.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHundG | 35,50 bis 142,00 |
14.5.2 | Zulassung einer Ausnahme vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 5 LHundG | 7,00 bis 71,00 |
14.5.3 | Widerruf einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 6 LHundG | 35,50 bis 142,00 |
14.5.4 | Anordnung der zuständigen Behörde zur Vorführung und Begutachtung eines Hundes durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die Polizeidiensthundestaffel nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LHundG | 30,00 bis 50,00 |
14.5.5 | Begutachtung eines Hundes durch die Polizeidiensthundestaffel aufgrund einer Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LHundG | 25,00 bis 250,00 |
14.6 | Polizeiliche Maßnahmen bei Transporten und zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Fahrzeugen | |
14.6.1 | Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, von Transporten gefährlicher Güter, insbesondere radioaktiver Stoffe und Sprengstoffe, und gefährdeter Güter, insbesondere Geld und Kunstgüter, ohne Rücksicht auf die Art und Anzahl der begleiteten Fahrzeuge sowie von verkehrs- und betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort | |
14.6.1.1 | auf Straßen | |
| je angefangene Viertelstunde und Begleitfahrzeug | 46,00 |
14.6.1.2 | auf Wasserstraßen | |
| je angefangene Betriebsstunde und Begleitboot | 252,00 |
14.6.1.3 | zusätzlich für den Verwaltungsaufwand | 121,00 bis 1 205,00 |
14.6.2 | Polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Schwer- und Großraumtransporten sowie Transporten gefährlicher und gefährdeter Güter, sofern hierfür über die polizeiliche Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte eingesetzt werden | 30,00 bis 13 255,00 |
14.6.3 | Überprüfung des Gesamtgewichts eines Fahrzeuges durch polizeieigene Waagen | |
14.6.3.1 | Verwiegung eines zweiachsigen Fahrzeuges | 36,00 |
14.6.3.2 | jede weitere Achse zusätzlich | 18,00 |
| Anmerkungen zu lfd. Nr. 14.6 - 1.
Die Gebühr für den Verwaltungsaufwand wird auch erhoben, wenn der Transport nicht durchgeführt wird. - 2.
Bei den Gebühren für die polizeiliche Begleitung von Transporten sind bei der Ermittlung des Zeitaufwands die Zeiten der An- und Abfahrt sowie von der Polizei nicht zu vertretende Wartezeiten mit zu berücksichtigen. Wird ein Transport nicht durchgeführt, sind auch angefallene Fahrzeiten nach lfd. Nr. 14.6.1.1 oder lfd. Nr. 14.6.1.2 zu berechnen. - 3.
Werden Transporte verschiedener Auftraggeber von der Polizei zu einem Konvoi zusammengestellt, sind die Gebühren für die Transportbegleitung nach lfd. Nr. 14.6.1.1 oder lfd. Nr. 14.6.1.2 sowie die Gebühren für polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen nach lfd. Nr. 14.6.2 durch die Anzahl der Auftraggeber zu teilen. Dies gilt nicht für die Gebühr für den Verwaltungsaufwand nach lfd. Nr. 14.6.1.3. | |
14.7 | Suche, Rettung oder Bergung einer Person, wenn sie die Amtshandlungen zurechenbar verursacht hat und die von ihr gesetzte Ursache nicht erkennbar auf eine Selbsttötungsabsicht, einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst eine hilflose Lage zurückzuführen ist | 35,50 bis 21 330,00 |
14.8 | Ungerechtfertigtes Auslösen von Einsätzen der Polizei | |
14.8.1 | Ungerechtfertigtes Auslösen eines Einsatzes der Polizei durch eine Person | 35,50 bis 28 440,00 |
| Anmerkung zu lfd. Nr. 14.8.1 Ungerechtfertigt ist das Auslösen eines Einsatzes durch eine Person, wenn hierfür kein Anlass bestand und die Person den Einsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöst hat. Dies gilt auch, wenn eine Person den Einsatz durch ihr Handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat. | |
14.8.2 | Ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruchs- oder Brandmeldeanlage | |
| je Einsatz der Polizei | 171,00 |
| Anmerkungen zu lfd. Nr. 14.8.2 - 1.
Ungerechtfertigt ist eine Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruchs- oder Brandmeldeanlage, wenn die Polizei außer der Alarmauslösung der Anlage keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt. Als ungerechtfertigte Alarmierung gilt auch ein Alarm, für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist. - 2.
Die Vereinbarungen in Konzessionsverträgen bleiben unberührt. | |
14.9 | Einsatz bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit innerhalb von 24 Stunden erforderlich ist | 30,00 bis 1 300,00 |
14.10 | Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei öffentlichen Veranstaltungen nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz | |
14.10.1 | Überprüfung des Sicherheitskonzepts nach § 26 Abs. 4 Satz 1 oder § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 POG | 100,00 bis 1 500,00 |
14.10.2 | Erteilung eines Bescheids nach § 26 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 POG | 35,00 bis 105,00 |
14.10.3 | Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den §§ 67 Abs. 1 Satz 2 und 68 Abs. 1 Satz 1 POG | 100,00 bis 900,00 |
14.10.4 | Mitwirkung der Polizei im Rahmen der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §§ 67 Abs. 1 Satz 2 und 68 Abs. 1 Satz 1 POG | 100,00 bis 900,00 |
14.11 | Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 338, BS 95-1) in der jeweils geltenden Fassung | 42,50 bis 213,00 |
15 | Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe nach § 60a Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung | |
15.1 | Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 29,50 bis 360,00 |
15.2 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 12,00 bis 118,00 |
16 | Personenstandswesen | |
16.1 | Eheschließung | |
16.1.1 | Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 - BGBl. I S. 122 - in der jeweils geltenden Fassung) | |
16.1.1.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 48,00 |
16.1.1.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 59,00 bis 118,00 |
16.1.2 | Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 der Personenstandsverordnung - PStV - vom 22. November 2008 - BGBl. I S. 2263 - in der jeweils geltenden Fassung) | |
16.1.2.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 24,00 |
16.1.2.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 29,50 bis 59,00 |
16.1.3 | Vornahme der Eheschließung (§ 14 PStG) | |
16.1.3.1 | am Amtssitz | |
16.1.3.1.1 | während der allgemeinen Öffnungszeiten | 29,50 bis 47,50 |
16.1.3.1.2 | außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten | 59,00 bis 118,00 |
16.1.3.2 | in Amtsräumen außerhalb des Amtssitzes | |
16.1.3.2.1 | während der allgemeinen Öffnungszeiten | 59,00 bis 118,00 |
16.1.3.2.2 | außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten | 82,50 bis 177,00 |
16.1.3.3 | bei lebensgefährlicher Erkrankung | gebührenfrei |
16.2 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG) oder eines mehrsprachigen Ehefähigkeitszeugnisses (Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen - BGBl. 1997 II S. 1086 -) | |
16.2.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 48,00 |
16.2.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 59,00 bis 118,00 |
16.2.3 | wenn Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist | gebührenfrei |
16.3 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer | 48,00 |
16.4 | Ausstellung einer Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 39a PStG) | |
16.4.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 48,00 |
16.4.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 59,00 bis 118,00 |
16.4.3 | wenn Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist | gebührenfrei |
16.5 | Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen | |
16.5.1 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PStG) | 24,00 |
16.5.2 | Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen oder Mitwirkung bei der Vorbereitung und Erstellung eines Antrags auf Anerkennung einer Entscheidung in Ehesachen | 25,00 bis 100,00 |
16.5.3 | Berichtigung eines Personenstandsregistereintrags nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich der zu stellenden Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler seitens der anzeigepflichtigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde | 59,00 bis 118,00 |
16.5.4 | Beurkundung | |
16.5.4.1 | einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 1 PStG) | 59,00 bis 118,00 |
16.5.4.2 | einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 2 PStG) | 59,00 bis 118,00 |
16.5.4.3 | einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Abs. 1 PStG) | 59,00 bis 118,00 |
16.5.4.4 | einer im Ausland erfolgten Geburt oder eines im Ausland erfolgten Sterbefalls (§ 36 Abs. 1 PStG) | 59,00 bis 118,00 |
16.5.5 | Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung | |
16.5.5.1 | zur Namensführung bei Ehe (§ 41 Abs. 1 PStG) | 24,00 |
16.5.5.2 | zur Namensführung bei Lebenspartnerschaft (§ 42 Abs. 1 PStG) | 24,00 |
16.5.5.3 | zur Namensangleichung (§ 43 Abs. 1 PStG) | 24,00 |
16.5.5.4 | zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft (§ 44 Abs. 1 und 2 PStG) | gebührenfrei |
16.5.5.5 | zur Namensführung des Kindes (§ 45 Abs. 1 PStG) | 24,00 |
| Anmerkungen zu lfd. Nr. 16.5.5 - 1.
Die Gebühr nach lfd. Nr. 16.5.5.1 wird nicht erhoben, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird. - 2.
Die Gebühr nach lfd. Nr. 16.5.5.2 wird nicht erhoben, wenn der in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird. - 3.
Die Gebühr nach lfd. Nr. 16.5.5.5 wird nicht erhoben, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält. | |
16.5.6 | Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 PStV) | 12,00 |
16.6 | Personenstandsurkunden | |
16.6.1 | Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks (§ 55 Abs. 1 PStG) | 12,00 |
16.6.2 | Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Personenstandsregister (Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern - BGBl. 1997 II S. 774 -) | 12,00 |
16.6.3 | Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten (§ 56 Abs. 4 Satz 2 PStG) | 8,00 |
16.6.4 | Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das ausstellende Standesamt (§ 56 Abs. 4 Satz 1 PStG) | 8,00 |
| Anmerkungen zu lfd. Nr. 16.6 - 1.
In den Fällen der lfd. Nr. 16.6.1 bis 16.6.3 wird für jedes gleichzeitig beantragte und im selben Arbeitsgang hergestellte Überstück 50 v. H. der jeweiligen Gebühr erhoben. - 2.
Die vom registerführenden Standesamt angeforderte Gebühr nach lfd. Nr. 16.6.4 wird vom ausstellenden Standesamt gegenüber der antragstellenden Person als Auslage erhoben und dem registerführenden Standesamt erstattet. - 3.
Die Gebühren nach lfd. Nr. 16.6 werden nicht erhoben bei Ersuchen von Behörden und Gerichten, Religionsgemeinschaften im Inland, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland (§ 65 PStG). | |
16.7 | Auskunft und Einsicht | |
16.7.1 | Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag (§ 62 Abs. 2 PStG) | 10,00 |
16.7.2 | Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten (§ 62 Abs. 2 PStG) | 10,00 bis 47,50 |
| Anmerkungen zu lfd. Nr. 16.7 - 1.
Die Gebühren nach lfd. Nr. 16.7 werden nicht erhoben bei Ersuchen von Behörden und Gerichten, Religionsgemeinschaften im Inland, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland (§ 65 PStG). - 2.
Die Benutzung für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 Abs. 1 PStG ist gebührenfrei. | |
16.8 | Sonstiges | |
16.8.1 | Beglaubigte Abschrift aus einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch | 12,00 |
16.8.2 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) | 12,00 |
16.8.3 | Suche eines Personenstandseintrags oder Vorgangs, wenn zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können | Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
17 | Sonstige Leistungen nach dem Baugesetzbuch | |
17.1 | Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 176 Abs. 5 Satz 2, § 179 Abs. 3 Satz 3, § 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 BauGB | 6 v. T. des festgesetzten Betrags, mindestens 354,00 |
17.2 | Bestätigung als Sanierungs- oder Entwicklungsträger | |
17.2.1 | Bestätigung als Sanierungsträger (§ 158 BauGB) | 649,00 |
17.2.2 | Bestätigung als Entwicklungsträger (§ 167 Abs. 1 Satz 2 BauGB) | 649,00 |
18 | Geldwäschegesetz | |
18.1 | Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes - GwG - vom 23. Juni 2017 - BGBl. I S. 1822 - in der jeweils geltenden Fassung) | 35,50 bis 5 900,00 |
18.2 | Bestimmung von Kriterien, bei deren Erfüllung Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GwG absehen können (§ 6 Abs. 4 Satz 3 GwG) | 35,50 bis 5 900,00 |
18.3 | Verbot der Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten (§ 6 Abs. 7 Satz 2 GwG) | 35,50 bis 5 900,00 |
18.4 | Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 8 GwG) | 35,50 bis 5 900,00 |
18.5 | Bestimmung der risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 9 GwG) | 35,50 bis 5 900,00 |
18.6 | Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 2 GwG) | 35,50 bis 5 900,00 |
18.7 | Anordnung zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten bei Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 GwG (§ 7 Abs. 3 GwG) | 59,00 bis 11 800,00 |
18.8 | Verlangen des Widerrufs der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 7 Abs. 4 Satz 2 GwG) | 59,00 bis 11 800,00 |
18.9 | Anordnung, dass ein Mutterunternehmen sicherstellt, dass ihre nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in einem Drittstaat keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen und keine Transaktionen durchführen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 GwG) | 59,00 bis 11 800,00 |
18.10 | Anordnung einer verstärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und zusätzlicher Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 8 GwG) | 35,50 bis 5 900,00 |
18.11 | Maßnahme oder Anordnung zur Sicherstellung der Einhaltung der im Geldwäschegesetz und in den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 GwG) | 118,00 bis 11 800,00 |
18.12 | Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz bei den Verpflichteten, auch ohne besonderen Anlass (§ 51 Abs. 3 Satz 1 GwG) | 35,50 bis 5 900,00 |
18.13 | Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs (§ 51 Abs. 5 Satz 1 GwG) | 35,50 bis 5 900,00 |
18.14 | Verbot der Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GWG (§ 51 Abs. 5 Satz 2 GwG) | 35,50 bis 5 900,00 |
19 | Waffenrecht | |
19.1 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte | |
19.1.1 | für eine natürliche Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Waffe | 70,00 |
| Anmerkung zu lfd. Nr. 19.1.1 Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern Gebühren nach lfd. Nr. 19.1.2 oder 19.1.4 bis 19.1.11 zu erheben sind. | |
19.1.2 | für mehrere berechtigte Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | |
19.1.2.1 | für die erste Person | 70,00 |
19.1.2.2 | für jede weitere Person | 35,00 |
19.1.3 | für eine juristische Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 75,00 |
19.1.4 | für Jäger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG | |
19.1.4.1 | in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Kurzwaffe | 45,00 |
19.1.4.2 | in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Langwaffe | 30,00 |
19.1.5 | für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG | |
19.1.5.1 | in Verbindung mit § 14 Abs. 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 45,00 |
19.1.5.2 | in Verbindung mit § 14 Abs. 3 WaffG je Schusswaffe | 60,00 |
19.1.5.3 | in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG | 60,00 |
19.1.6 | für Brauchtumsschützen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 45,00 |
19.1.7 | für Waffensammler nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 WaffG | 200,00 bis 400,00 |
19.1.8 | für Erwerber einer Waffensammlung infolge Erbfalls nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 WaffG | 150,00 |
19.1.9 | für Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 WaffG | 200,00 bis 400,00 |
19.1.10 | für Erwerber von Schusswaffen infolge Erbfalls nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe | 75,00 |
19.1.11 | für Feuerwaffen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Waffe | 60,00 |
19.2 | Ein- oder Austragungen in einer bereits erteilten Waffenbesitzkarte | |
19.2.1 | Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer weiteren Waffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 30,00 |
19.2.2 | Eintragung einer Berechtigung einer weiteren Person zum Erwerb und Besitz oder zum Besitz einer oder mehrerer in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG | 30,00 |
19.2.3 | Eintragung einer Berechtigung zum Besitz einer weiteren Langwaffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 15,00 |
19.2.4 | Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG | 15,00 |
19.2.5 | Eintragung einer erworbenen Waffe nach § 10 Abs. 1a WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte erhobene Gebühr abgegolten ist | 15,00 |
19.2.6 | Eintragung einer infolge Erbfalls erworbenen Schusswaffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 WaffG | 15,00 |
19.2.7 | Ein- oder Austragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Abs. 6 WaffG | 15,00 |
19.2.8 | Eintragung eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 | 15,00 |
19.2.9 | Austragung von berechtigten Personen, Waffen, Wechsel- oder Austauschläufen oder Wechseltrommeln nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 15,00 |
19.3 | Umschreibung einer Waffenbesitzkarte | |
19.3.1 | aufgrund einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG | 30,00 |
19.3.2 | aufgrund einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 WaffG | 150,00 |
19.4 | Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition nach § 11 WaffG | 20,00 bis 60,00 |
19.5 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines | |
19.5.1 | für eine natürliche Person nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 30,00 |
19.5.2 | für Munitionssammler nach § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 WaffG | 100,00 bis 200,00 |
19.5.3 | für Munitionssachverständige nach § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 WaffG | 100,00 bis 200,00 |
19.6 | Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 100,00 bis 600,00 |
19.7 | Gewerbsmäßige Waffen- und Munitionsherstellung, Waffen- und Munitionshandel | |
19.7.1 | Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) | 200,00 bis 2 500,00 |
19.7.2 | Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) | 200,00 bis 2 500,00 |
19.7.3 | Stellvertretererlaubnis (§ 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 WaffG) | 200,00 bis 1 000,00 |
19.7.4 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG) | 50,00 bis 500,00 |
19.7.5 | Zulassung von Ausnahmen von den Handelsverboten (§ 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG) | 50,00 bis 200,00 |
19.7.6 | Amtshandlungen zur Wahrnehmung der Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 39 Abs. 1 und 2 WaffG sowie Anordnungen nach § 39 Abs. 3 WaffG | 50,00 bis 200,00 |
19.7.7 | Abstempeln der Karteiblätter von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern und Bestätigung der Gesamtzahl nach § 17 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung | 50,00 bis 100,00 |
19.7.8 | Zulassen von Ausnahmen bei Führung der Waffenbücher in elektronischer Form (§ 20 Abs. 4 AWaffV) | 50,00 bis 100,00 |
19.8 | Erlaubnisse zum Führen, Ausstellung eines Waffenscheins | |
19.8.1 | Ausstellung eines Waffenscheins | |
19.8.1.1 | für gefährdete Personen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 19 WaffG | 150,00 bis 300,00 |
19.8.1.2 | für Bewachungsunternehmer und -personal nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 WaffG | 200,00 bis 400,00 |
19.8.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins | |
19.8.2.1 | für gefährdete Personen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 19 WaffG | 80,00 bis 150,00 |
19.8.2.2 | für Bewachungsunternehmer und -personal nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 WaffG | 100,00 bis 250,00 |
19.8.3 | Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen an Wachpersonen nach § 28 Abs. 3 WaffG | |
| je Person | 80,00 |
19.8.4 | Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in den Waffenschein nach § 28 Abs. 4 WaffG | 80,00 |
19.8.5 | Ausstellung eines Kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG | 80,00 |
19.9 | Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 und § 16 Abs. 3 WaffG | 50,00 bis 200,00 |
19.10 | Schießstätten | |
19.10.1 | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 200,00 bis 1 000,00 |
19.10.2 | Regel- oder Sonderprüfung einer Schießstätte nach § 27 WaffG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AWaffV | 100,00 bis 500,00 |
19.11 | Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes | |
19.11.1 | Erlaubnis oder Zustimmung zum Verbringen von Waffen oder Munition in die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AWaffV | |
19.11.1.1 | gegenüber gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern als allgemeine Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit § 29 Abs. 3 AWaffV | 80,00 |
19.11.1.2 | im Übrigen | 30,00 |
19.11.2 | Erlaubnis oder Zustimmung zum Verbringen von Waffen oder Munition durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 30 WaffG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AWaffV | 30,00 |
19.11.3 | Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 31 WaffG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AWaffV | |
19.11.3.1 | gegenüber gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern als allgemeine Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG | 80,00 |
19.11.3.2 | im Übrigen | 30,00 |
19.11.4 | Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland, Europäischer Feuerwaffenpass | |
19.11.4.1 | für den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 AWaffV | 30,00 |
19.11.4.2 | für eine Person aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 WaffG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 AWaffV | 80,00 |
19.11.5 | Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der erstmaligen Eintragung von bis zu drei Waffen nach § 32 Abs. 3 und 6 WaffG | 60,00 |
19.11.6 | Ein- oder Austragung von Waffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG | 15,00 |
19.11.7 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 WaffG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV | 20,00 |
19.11.8 | Änderung der sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG | 15,00 |
19.12 | Zulassung einer Ausnahme | |
19.12.1 | von den Alterserfordernissen | |
19.12.1.1 | allgemein oder für den Einzelfall nach § 3 Abs. 3 WaffG | 50,00 |
19.12.1.2 | für das Schießen auf Schießstätten nach § 27 Abs. 4 WaffG | 30,00 |
19.12.2 | von den Erlaubnispflichten nach § 12 Abs. 5 WaffG | 50,00 bis 200,00 |
19.12.3 | für Veranstaltungen der Brauchtumspflege nach § 16 Abs. 2 WaffG | 50,00 bis 100,00 |
19.12.4 | von der Blockierpflicht nach § 20 Abs. 7 WaffG je Waffe | 20,00 |
19.12.5 | von den Beschränkungen des § 9 Abs. 1 AWaffV beim Schießen auf Schießstätten nach § 9 Abs. 2 AWaffV | 50,00 bis 200,00 |
19.12.6 | von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG | 50,00 bis 200,00 |
19.13 | Prüfungen, Überprüfungen, Anerkennungen und Gestattungen | |
19.13.1 | Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 WaffG | 20,00 bis 60,00 |
| Anmerkung zu lfd. Nr. 19.13.1 Bei Registerabgleichen im automatisierten Verfahren (Regelüberprüfung) und einem Zeitaufwand von weniger als einer Viertelstunde je Erlaubnisinhaber, kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. | |
19.13.2 | Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG | 20,00 bis 60,00 |
19.13.3 | Abnahme einer Sachkundeprüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV | 100,00 bis 250,00 |
19.13.4 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AWaffV | 500,00 bis 1 500,00 |
19.13.5 | Abnahme einer Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit den §§ 15 und 16 AWaffV | 100,00 bis 300,00 |
19.13.6 | Verdachtsabhängige Vorortkontrolle zur Prüfung der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 WaffG | 50,00 bis 250,00 |
19.13.7 | Verdachtsunabhängige Vorortkontrolle zur Prüfung der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 WaffG | 20,00 bis 40,00 |
| Anmerkung zu lfd. Nr. 19.13.7 Führt die verdachtsunabhängige Vorortkontrolle zu keinerlei Beanstandungen mit weiterem Zeitaufwand, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. | |
19.13.8 | Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Abs. 5 bis 8 oder § 14 AWaffV | 30,00 bis 150,00 |
19.13.9 | Gestattung der Teilnahme am Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Abs. 2 AWaffV | 50,00 bis 150,00 |
19.14 | Anordnungen, Untersagungen, Sicherstellung und Einziehung | |
19.14.1 | Anordnung | |
19.14.1.1 | der Vorlage eines Zeugnisses über die Eignung nach § 6 Abs. 2 WaffG | 50,00 bis 100,00 |
19.14.1.2 | zur Abwehr von Gefahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 WaffG | 20,00 bis 600,00 |
19.14.1.3 | zur Kennzeichnungspflicht nach § 25 Abs. 2 WaffG | 20,00 bis 50,00 |
19.14.1.4 | zur Aufbewahrung nach § 36 Abs. 6 WaffG | 20,00 bis 150,00 |
19.14.1.5 | nach § 37 Abs. 1 Satz 2 oder § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG | gebührenfrei |
19.14.1.6 | nach § 39 Abs. 3 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 WaffG | 20,00 bis 150,00 |
19.14.2 | Untersagung | |
19.14.2.1 | nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WaffG (Waffenbesitzverbot) | 50,00 bis 400,00 |
19.14.2.2 | nach § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 AWaffV | 40,00 bis 300,00 |
19.14.3 | Sicherstellung von Gegenständen nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 WaffG | 20,00 bis 250,00 |
19.14.4 | Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von Gegenständen nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG | 20,00 bis 250,00 |
19.15 | Sonstige Amtshandlungen | |
19.15.1 | Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu der die berechtigte Person Anlass gegeben hat, nach § 45 WaffG | 50,00 bis 500,00 |
19.15.2 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene, unlesbar oder anderweitig unbrauchbar gewordene waffenrechtliche Erlaubnis | 30,00 bis 150,00 |
19.15.3 | Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene waffenrechtliche Erlaubnis | 30,00 bis 60,00 |
19.15.4 | Ausstellung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 oder § 56 WaffG | gebührenfrei |
19.15.5 | Amtshandlungen und Erlaubnisse in Bezug auf Waffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von öffentlichen Bediensteten verwendet werden | gebührenfrei |
19.15.6 | Sonstige Amtshandlungen, Prüfungen, Untersuchungen, Ausnahmen und Erlaubnisse in Bezug auf Waffen und Munition, die im Interesse oder auf Veranlassung des Betroffenen vorgenommen werden | 15,00 bis 500,00 |
20 | Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung Entscheidung über die Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung nach § 55a Abs. 1 bis 4 der Kommunalwahlordnung vom 11. Oktober 1983 (GVBl. S. 247, BS 2021-1-1) in der jeweils geltenden Fassung | 500,00 bis 5 000,00* |