§ 57
Wahlen zu den Ortsbeiräten
(1) Jeder Ortsbezirk bildet ein Wahlgebiet.
(2) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Wahlausschuß ist der für die Wahl zum Gemeinderat gebildete Wahlausschuß, soweit diese gleichzeitig mit den Wahlen zu den Ortsbeiräten stattfindet. Kommt die Wahl eines beschlußfähigen Ortsbeirats nicht zustande oder wird ein Ortsbezirk während der laufenden Wahlzeit des Gemeinderats gebildet oder sinkt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats unter die Hälfte der vom Gemeinderat festgelegten Zahl und ist eine Ergänzung des Ortsbeirats auf mindestens die Hälfte der vom Gemeinderat festgelegten Zahl durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich, so bildet der Wahlleiter einen Wahlausschuß für die Neuwahl des Ortsbeirats. Den Wahltag bestimmt der Gemeinderat.
(3) Die Bestimmungen über verbundene Wahlen gelten auch für gleichzeitig stattfindende Wahlen zu den Ortsbeiräten.