Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen
(Kommunalwahlgesetz - KWG -)
in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 48
Einspruch
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Aufsichtsbehörde.