§ 14
Wahlschein
(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zuständig zur Ausstellung des Wahlscheines ist die Gemeindeverwaltung.
(2) Gegen die Versagung des Wahlscheines ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichtsbehörde.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wege der Briefwahl teilnehmen.