§ 55
Wahlen zu den Kreistagen
(1) Die bei der Kreisverwaltung tätigen Beamten und die Beschäftigten (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten) des Landes können nicht gleichzeitig dem Kreistag angehören.
(2) Jeder Landkreis bildet ein Wahlgebiet. Jede Gemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Landrat leitet die Wahl im Landkreis.
(4) Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter oder bei der Kreisverwaltung einzureichen. Die Mindestzahl der Unterschriften beträgt in Landkreisen
bis zu 60 000 Einwohnern | | | 170 |
mit mehr als | 60 000 | bis | 80 000 Einwohnern | 200 |
mit mehr als | 80 000 | bis | 125 000 Einwohnern | 220 |
mit mehr als | 125 000 | Einwohnern | 230. |
(5) § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.