§ 27
Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltag im Wahlraum zusammen; seine jederzeitige Beschlussfähigkeit ist zu gewährleisten.
(2) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn
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während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder,
- 2.
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bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, im Wahlraum anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.