Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen
(Kommunalwahlgesetz - KWG -)
in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 22
Mehrheitswahl
Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens durchgeführt.