§ 56
Wahlen zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz
(1) Die Bestimmungen des Ersten Teils finden auf die Wahlen zum Bezirkstag insoweit keine Anwendung, als sie die personalisierte Verhältniswahl betreffen; insoweit gilt, daß
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der Wähler nur eine Stimme für einen Wahlvorschlag hat,
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die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenen Sitze den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag zustehen,
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die Wahlvorschläge höchstens doppelt soviel Bewerber enthalten dürfen, als Bezirkstagsmitglieder zu wählen sind; dabei darf neben dem Bewerber, auch aus dem Kreis der Bewerber, der Nachfolger aufgeführt werden; jeder Bewerber und Nachfolger darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden,
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in den
§§ 16 bis 20
und
23
an die Stelle des Wortes "Bewerber" die Worte "Bewerber und Nachfolger" treten,
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die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (
§§ 23
und
24 Abs. 1 und 2
) unter Angabe des Kennworts sowie des Namens und Vornamens, des Berufs und der Anschrift der ersten fünf Bewerber jedes Wahlvorschlags enthalten,
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als Ersatzperson der Nachfolger (Nummer 3) - ist ein solcher nicht benannt oder bereits vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, der nächste noch nicht berufene Bewerber - einzuberufen ist; die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.
Zum Bezirkstag sind die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
(2) Das Gebiet des Bezirksverbands bildet ein Wahlgebiet. Jede Gemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke;
§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(3) Der Vorsitzende des Bezirkstags leitet die Wahl.
(4) Bei der Aufstellung der Bewerber finden die Verpflichtung zur Ausweisung von paritätsbezogenen Angaben in der Niederschrift gemäß
§ 17 Abs. 5 Satz 4
oder
§ 18 Abs. 2 Satz 5
und zu deren öffentlicher Bekanntmachung gemäß
§ 24 Abs. 5
keine Anwendung. Die Wahlvorschläge sind beim Vorsitzenden des Bezirkstags einzureichen. Die Mindestzahl der Unterschriften beträgt 800.
(5)
§ 52 Abs. 2 Satz 2
findet keine Anwendung.