§ 25
Öffentliche Bekanntmachung
bei Mehrheitswahl
Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen,
- 1.
-
dass Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens stattfindet,
- 2.
-
wie viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können,
- 3.
-
den im Wortlaut abzudruckenden Text des
Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
und den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl.