§ 8
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder. Die Verbandsordnung kann bestimmen, daß Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und daß das Stimmrecht von Verbandsmitgliedern durch mehrere Vertreter ausgeübt wird; die Ausübung des Stimmrechts eines Verbandsmitglieds kann auf einen anderen Vertreter desselben Verbandsmitglieds übertragen werden. Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind.
(2) Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung Richtlinien oder Weisungen erteilen. Für die Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften in der Verbandsversammlung gilt im übrigen sinngemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 der Gemeindeordnung; die ständige Beauftragung eines Bediensteten in sinngemäßer Anwendung des § 88 Abs. 1 Satz 4der Gemeindeordnung bedarf der Zustimmung der Vertretung.
(3) Bestimmt die Verbandsordnung eines Zweckverbands, der
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nur aus kommunalen Gebietskörperschaften besteht und
- 2.
Träger einer Einrichtung ist, für die Anschluß- und Benutzungszwang (§ 26 der Gemeindeordnung) vorgeschrieben ist,
daß das Stimmrecht der Verbandsmitglieder durch mehrere Vertreter ausgeübt wird (Absatz 1 Satz 2), so kann die Verbandsordnung auch bestimmen, daß bei Beschlüssen der Verbandsversammlung, sofern sie nicht Änderungen der Verbandsordnung betreffen, abweichend von Absatz 2 die Stimmen eines Verbandsmitglieds nicht einheitlich abgegeben werden müssen und daß die Vertreter der Verbandsmitglieder nicht an Richtlinien oder Weisungen gebunden sind. Änderungen der Verbandsordnung, die nachträglich diese Bestimmungen einführen, bedürfen abweichend von § 6 der Zustimmung aller Verbandsmitglieder und der Errichtungsbehörde. Diese Bestimmung der Verbandsordnung ist von der Errichtungsbehörde aufzuheben, wenn ein Verbandsmitglied es beantragt.