§ 5
Errichtungsbehörde, Aufsichtsbehörde
(1) Für die Errichtung ist zuständig:
- 1.
bei Zweckverbänden aus Gemeinden und Verbandsgemeinden im selben Landkreis die Kreisverwaltung und
- 2.
im Übrigen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde führt zugleich die Staatsaufsicht über den von ihr errichteten Zweckverband.
(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann im Einzelfall ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Dies ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Kreisverwaltung nimmt die Aufgaben der Errichtungsbehörde und der Aufsichtsbehörde als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wahr.
(5) Soweit durch Staatsvertrag andere Zuständigkeiten festgelegt sind, bleiben diese unberührt.