§ 7
Geltung der Gemeindeordnung
(1) Soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen, gelten für Zweckverbände sinngemäß folgende Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
- 1.
für öffentliche Einrichtungen § 14 Abs. 2 bis 4,
- 2.
für die Unterrichtung und Beratung der Einwohner § 15 Abs. 1 bis 3,
- 3.
für Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten §§ 18 bis 22,
- 4.
für Satzungen §§ 24 und 26,
- 5.
für öffentliche Bekanntmachungen § 27,
- 6.
für die Organe §§ 30 bis 54,
- 7.
für die Bediensteten §§ 61 und 63,
- 8.
für die Wirtschaftsführung §§ 78 bis 110 und §§ 112 bis 116,
- 9.
für die Staatsaufsicht §§ 117 bis 128.
Dabei treten als Organe des Zweckverbands an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung (§ 8 Abs. 1) und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher (§ 9 Abs. 1). An die Stelle der Beigeordneten treten die stellvertretenden Verbandsvorsteher. An die Stelle der Gemeindeverwaltung tritt die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbands zuständige Behörde (§ 9 Abs. 2).
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Bestimmungen auf Einwohnerzahlen abstellen, gilt für den Zweckverband die Einwohnerzahl der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaft mit der höchsten Einwohnerzahl. Bei Zweckverbänden, die Träger einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung sind, gilt die Einwohnerzahl des Gebiets, für das die Einrichtung bestimmt ist.
(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Bestimmungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, können im Rahmen dieser Ermächtigungen auch besondere Bestimmungen für Zweckverbände getroffen werden, wenn dies wegen deren Eigenart geboten ist.