§ 6
Verbandsordnung
(1) Die Verbandsordnung des Zweckverbands hat mindestens Bestimmungen zu enthalten über:
- 1.
die Aufgabe,
- 2.
die Mitglieder,
- 3.
Name und Sitz,
- 4.
die Form der öffentlichen Bekanntmachungen,
- 5.
die Aufteilung des Eigenkapitals auf die einzelnen Mitglieder sowie die Deckung des Finanzbedarfs,
- 6.
die Abwicklung bei Auflösung.
(2) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. § 4 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgabe des Zweckverbands betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder.
(4) Soweit die Verbandsordnung nicht etwas anderes bestimmt, bedürfen Änderungen der Verbandsordnung, die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder. Die Errichtungsbehörde kann den Beschluß der Verbandsversammlung und die Zustimmung der Verbandsmitglieder zum Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ersetzen, wenn Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen, insbesondere wenn durch das Ausscheiden des Verbandsmitglieds die Erfüllung der Verbandsaufgabe nicht beeinträchtigt wird und das betroffene Verbandsmitglied die Aufgabe selbst erfüllen kann.