§ 8
Zuständigkeit in Kennzeichen- und Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
Die Kennzeichen- und Gemeinschaftsmarkenstreitsachen werden zugewiesen:
- 1.
dem Landgericht Koblenz
für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz,
- 2.
dem Landgericht Frankenthal (Pfalz)
für den Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken.