Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 22. November 1985
§ 16 Zuständigkeit in Sortenschutzstreitsachen
Die Sortenschutzstreitsachen (§ 38 Abs. 1 und 5 des Sortenschutzgesetzes) werden dem Landgericht Kaiserslautern für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken zugewiesen.