§ 8
Aufgebot eines unbekannten Berechtigten
(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus einem zugeteilten Betrag erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Anheften an die Gerichtstafel und einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen. Ist der zugeteilte Betrag gering, so kann das Gericht anordnen, dass die Einrückung unterbleibt; in diesem Fall muss die Bekanntmachung dadurch erfolgen, dass das Aufgebot an die Gerichtstafel angeheftet und in der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück belegen ist, nach den für öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften veröffentlicht wird.
(2) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der ersten Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Ordnet das Gericht an, dass die Einrückung unterbleibt, so beginnt die Frist mit dem Anheften an die Gerichtstafel.