§ 10
Verweisungen in anderen Vorschriften
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Wird in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen der Artikel 35 bis 41 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 23. September 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 42) verwiesen, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes.