§ 8a
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Über das Vermögen einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Handwerksinnungen, die Kreishandwerkerschaften und die Sparkassen.