§ 9
Wohnungsbau, Modernisierung
(1) Wohnungsbau ist das mit wesentlichem Bauaufwand verbundene Schaffen von dauerhaftem Wohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden.
(2) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die
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den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
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die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
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nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
Instandsetzungen, die durch Baumaßnahmen der Modernisierung verursacht werden, gelten als Modernisierung.