§ 7
Förderzusage
(1) Die Förderung wird auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Stelle gewährt. Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bedarf der Schriftform. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(2) In der Förderzusage sind Regelungen
- 1.
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über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Einhaltung von Einkommensgrenzen, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel sowie
- 2.
-
zusätzlich bei der Förderung von Mietwohnraum über Gegenleistungen nach Art, Umfang und Dauer
zu treffen.
In der Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.
(3) Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen der Förderempfängerin oder des Förderempfängers gehen auf die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger über.