§ 4
Fördergegenstände und Förderinstrumente
(1) Fördergegenstände sind insbesondere:
- 1.
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der Wohnungsbau,
- 2.
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der Ersatzneubau, der als Ersatz eines abgerissenen Gebäudes Wohnzwecken dient,
- 3.
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der Erwerb bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung,
- 4.
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die Modernisierung von Wohnraum, insbesondere die energetische Modernisierung, sowie die Reduzierung von Barrieren im Bestand,
- 5.
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Baumaßnahmen zur Schaffung von Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur,
- 6.
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Wohnumfeld- und Quartiersförderung,
- 7.
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Wohnraumkonzepte, Pilot- und Modellprojekte, Planungswettbewerbe und ähnliche Instrumente der qualitativen Alternativenbildung,
- 8.
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der Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum,
- 9.
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die Unterstützung von Wohnungsgenossenschaftsgründungen und
- 10.
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neue Technologien für ein selbstbestimmtes Wohnen.
(2) Förderinstrumente der sozialen Wohnraumförderung sind:
- 1.
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die Gewährung von Darlehen,
- 2.
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die Gewährung von Zuschüssen,
- 3.
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die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen und
- 4.
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sonstige geldwerte Leistungen.