§ 29
Datenschutz
Soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist, erhebt, verarbeitet und nutzt die zuständige Stelle nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes Daten über den Wohnraum, seine Nutzung, die Gegenleistungen, die oder den Verfügungsberechtigten und die Parteien des Mietvertrages.