§ 20
Sicherung der Zweckbindung
(1) In die Förderung einbezogener Mietwohnraum darf nicht zu anderen Zwecken als zur Vermietung als Wohnraum genutzt werden und nicht länger als drei Monate leer stehen.
(2) Die zuständige Stelle genehmigt eine Ausnahme von Absatz 1
- 1.
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zur Nutzung als Wohnraum durch die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten selbst, wenn für sie oder ihn die Voraussetzungen des
§ 17
vorliegen, oder
- 2.
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zum Leerstehenlassen, wenn und solange
- a)
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eine Sanierung oder Modernisierung vorgenommen werden soll oder
- b)
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eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungs- und Mietbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde.
(3) Die zuständige Stelle kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn Wohnraum aus überwiegendem öffentlichen oder aus berechtigtem privaten Interesse anderen als Wohnzwecken zugeführt werden soll. Die Erteilung der Genehmigung kann von einer Geldleistung in angemessener Höhe oder der Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an gleichwertigem Wohnraum abhängig gemacht werden.
(4) Wer in die Förderung einbezogenen Wohnraum ohne Ausnahmegenehmigung nach Absatz 3 zweckentfremdet, hat die Eignung des Wohnraums für Wohnzwecke wiederherzustellen.
(5) Selbst genutztes Wohneigentum darf nur zu den in der Förderzusage genannten Zwecken genutzt werden. Absatz 2 Nr. 2 und Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.