§ 19
Mietbindung
(1) Die Vermieterin oder der Vermieter darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete überlassen; sie ist die Miete ohne den Betrag für die Betriebskosten.
(2) Die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende sind im Mietvertrag anzugeben.
(3) Die Vermieterin oder der Vermieter kann die Miete nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch nicht höher als bis zur höchstzulässigen Miete und unter Einhaltung sonstiger Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung.
(4) Die Vermieterin oder der Vermieter darf neben der Miete nach Absatz 1 und den Betriebskosten eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur nach Maßgabe der Förderzusage fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
(5) Die Mieterin oder der Mieter kann sich gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter auf die Bestimmungen in der Förderzusage über die höchstzulässige Miete und die sonstigen Bestimmungen zur Mietbindung berufen. Hierzu hat die Vermieterin oder der Vermieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Erteilt die Vermieterin oder der Vermieter die Auskünfte nicht oder nur unzureichend, hat dies auf Verlangen der Mieterin oder des Mieters durch die zuständige Stelle zu erfolgen.
(6) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende mietvertragliche Vereinbarung ist unwirksam.