§ 26
Regionale Weiterbildungszentren
Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans zur Stärkung der Weiterbildung in den Regionen Zuwendungen für regionale Weiterbildungszentren gewähren. Voraussetzung hierfür ist, daß diese Zentren insbesondere
- 1.
der Förderung der Kooperation in der Weiterbildung,
- 2.
der bürgernahen Information und Beratung über Weiterbildung,
- 3.
dem Aufbau von Informationssystemen der Weiterbildung und
- 4.
der Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit für Weiterbildung
dienen. Träger der regionalen Weiterbildungszentren können die in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Institutionen sein. Der betroffene Beirat für Weiterbildung ist an der Planung und Durchführung der Projekte und Maßnahmen zu beteiligen.