§ 23
Statistikkommission
(1) Beim Landesbeirat für Weiterbildung besteht eine Statistikkommission. Je ein stimmberechtigtes Mitglied dieser Statistikkommission wird vom Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. sowie von jeder anerkannten Landesorganisation entsandt. Das fachlich zuständige Ministerium sowie das Statistische Landesamt benennen je ein Mitglied, das mit beratender Stimme an den Sitzungen der Statistikkommission teilnimmt. Empfehlungen der Statistikkommission sollen einvernehmlich erfolgen.
(2) Die Statistikkommission dient der Sicherung der Qualität der Weiterbildung. Sie berät das fachlich zuständige Ministerium bei der Entwicklung von Kriterien für die Erstellung der Weiterbildungsstatistik. Sie prüft die statistischen Mitteilungen der anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen und erarbeitet eine fachliche Stellungnahme. Jährlich gibt die Statistikkommission zum 1. Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage der Weiterbildungsstatistik nach § 29 über den Landesbeirat für Weiterbildung dem fachlich zuständigen Ministerium eine Empfehlung für die Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb nach § 14 für das jeweils folgende Kalenderjahr.