§ 15
Besondere Zuwendungen
(1) Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., den anerkannten Volkshochschulen, den anerkannten Landesorganisationen sowie den ihnen angehörenden Einrichtungen Zuwendungen für
- 1.
Modellprojekte und Schwerpunktmaßnahmen und
- 2.
Investitionen
im Bereich der Weiterbildung gewähren. Förderungen auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sind zu berücksichtigen. Zuwendungen für die einer anerkannten Landesorganisation angehörenden Einrichtung werden über die Landesorganisation gewährt.
(2) Schwerpunktmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 können insbesondere Maßnahmen der Weiterbildung zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann, zum Nachholen von Schulabschlüssen, zu aktuellen Themen im Bereich der politischen Bildung, für bildungsbenachteiligte Zielgruppen und für das Weiterbildungspersonal sein.