§ 14
Zuwendungen zum Betrieb
Die Zuwendungen zum Betrieb, die die anerkannten Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten erhalten können, werden nach einem Schlüssel ermittelt. Der Schlüssel für die Verteilung der Zuwendungen bestimmt sich nach dem Anteil der von den anerkannten Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten oder den ihnen angehörenden Einrichtungen im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Haushaltsjahr durchgeführten Weiterbildungsstunden von Maßnahmen der Weiterbildung und der Anzahl der daran Teilnehmenden. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann, längerfristige Maßnahmen, Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung sowie die Anzahl der hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte, die überwiegend Maßnahmen der Weiterbildung durchführen und für die keine Förderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 erfolgen kann, zu berücksichtigen.