§ 19
Bereitstellung von Gebäuden und Lehrmitteln
(1) Für die Bereitstellung von Schulgebäuden, Schulanlagen und Lehrmitteln für Maßnahmen der Weiterbildung von anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen sowie den ihnen angehörenden Einrichtungen gilt § 89
Abs. 1
des
Schulgesetzes. Diese Regelung gilt auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen, wenn ihnen Beiträge zu den Personal- und Sachkosten gewährt werden.
(2) Die Hochschulen des Landes sollen Gebäude, Büchereien, Bibliotheken und Lehrmittel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Veranstaltungen soweit zur Verfügung stellen, wie hochschulische Interessen nicht beeinträchtigt werden.