§ 24
Zusammensetzung und Organisation
(1) Für jede kreisfreie Stadt und jeden Landkreis ist ein Beirat für Weiterbildung zu errichten. Für kreisfreie Städte und Landkreise, die sich zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung entschließen, soll statt je eines Beirates ein gemeinsamer Beirat errichtet werden. Die Errichtung der Beiräte ist Aufgabe der kreisfreien Städte und Landkreise.
(2) In den Beiräten für Weiterbildung nach Absatz 1 Satz 1 sind mit je einem Mitglied vertreten:
- 1.
-
die anerkannten Volkshochschulen,
- 2.
-
die im Stadt- oder Kreisgebiet tätigen anerkannten Landesorganisationen,
- 3.
-
die kreisfreie Stadt oder der Landkreis,
- 4.
-
andere im Stadt- oder Kreisgebiet tätigen Einrichtungen der Weiterbildung, insbesondere der Hochschulen, sofern von diesen ein Mitglied benannt wird,
- 5.
-
die kommunalen Frauenbeauftragten und
- 6.
-
im Stadt- oder Kreisgebiet tätige Verbände behinderter Menschen; sie sollen sich auf ein Mitglied verständigen.
Es sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.
(3) Wird ein gemeinsamer Beirat nach Absatz 1 Satz 2 gebildet, ist Absatz 2 für alle beteiligten kreisfreien Städte und Landkreise entsprechend anzuwenden.
(4) Jeder Beirat für Weiterbildung wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Er gibt sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesbeirates für Weiterbildung nach
§ 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4
eine Geschäftsordnung, die auch eine angemessene Verteilung der Kosten auf die Mitglieder nach Absatz 2 zu enthalten hat.