§ 2
Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen für die Durchführung der weinrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Befugnis, die Ausführung dieser Vorschriften den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen zu übertragen, wird auf das für das Weinrecht zuständige Ministerium übertragen.