§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 3 Abs. 2a mit Wirkung vom 18. Juli 2016 in Kraft. Nach ihren Bestimmungen werden auch die bereits in der Zeit vom 18. Juli 2016 bis zur Verkündung dieser Verordnung gestellten Anträge entschieden und abgewickelt.
(2) § 3 Abs. 2a tritt am 16. Oktober 2017 in Kraft. § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2017 außer Kraft.
(3) Die Landesverordnung über die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten im Weinsektor vom 2. Juli 2010 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2013 (GVBl. S. 42), BS 7821-8, tritt mit Ablauf des 17. Juli 2016 außer Kraft. Nach ihren jeweils geltenden Bestimmungen werden alle vor dem 18. Juli 2016 gestellten Anträge entschieden und abgewickelt.
Mainz, den 2. August 2017
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau
Volker Wissing