§ 6
Zuständigkeit
(1) Zuständige Stelle nach dieser Verordnung und für die Überwachung der Einhaltung der Unterstützungsbestimmungen ist
- 1.
bis zum Ablauf des 15. Oktober 2017 das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium und
- 2.
ab dem 16. Oktober 2017 das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.
(2) Auszahlungsbehörde nach § 5 Abs. 4 ist das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium.
(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(4) Für die Abwicklung der Unterstützung gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung.